Freitag, 29. März 2013

Betriebsanleitung für Kassenpatienten

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Eigenbericht:
 
Betriebsanleitung um auch als Mitglied in einer Krankenkasse eine gute ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung zu erhalten:
 
Es ist mittlerweile weithin bekannt, daß ein Krankenkassenpatient bei Vorlage eines Krankenscheines bzw. einer Kassenchipkarte keine ordentliche Behandlung mehr bekommt.
 
Leider aber wissen viele Menschen nicht warum das so ist und was sie dagegen tun können.
 
Krankenkassenmitarbeiter sind hier keine Hilfe, da sie sich entweder selbst nicht auskennen oder aber von den Chefs dieser ehemaligen Körperschaften (jetzt Privatfirmen) genau gesagt bekommen, was sie sagen sollen, auch wenn das mit der Wahrheit nichts zu tun hat.
 
Fangen wir beim Problem der Krankenkassenchipkarte an:
 
Der Patient betritt als noch relativ freier Mensch die Arztpraxis.
 
In dem Moment, wo er dort eine Krankenkassenchipkarte abgibt, verbietet er dem Mediziner und dessen Mitarbeitern ausdrücklich bei ihm gute Heilkunde anzuwenden.
 
Die sogenannten „gesetzlichen Krankenkassen“ nennen das:
Der Patient „outet“ sich als Krankenkassenpatient.
 
Sie verschweigen ihren Mitgliedern aber vorsätzlich, daß sich der Patient in diesem Moment tatsächlich aus der guten bzw. ordentlichen Heilkunde verabschiedet.
 
Er beauftragt den Mediziner in seinem Namen ein kleines elektronisches Konto zu führen, das bei Vorlage der Chipkarte jedes Quartal neu „aufgeladen“ wird.
 
Am einfachsten ist es, das Geschehen am Beispiel der Zahnmedizin zu erklären, da sich diese Medizinergruppe seit langer Zeit für feste Verrechnungsbeträge eingesetzt hat:
 
Egal wie viel Euros vom Bankkonto des Patienten „abgepumpt“ werden, erhält dieser per Chipkarte für die gesamte Behandlung eines Vierteljahres maximal etwa 160,- Euro.
 
Man nennt das ein so genanntes Budget, auf Deutsch: Mengenbegrenzung.
 
Holt er dieses Budget in diesem Vierteljahr nicht ab, verfällt es auf Nimmerwiedersehen.


Quelle

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Kostenerstattung (Krankenversicherung)

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