01.02.2013
In Eingliederungsvereinbarungen werden u.a. sogenannte
Bewerbungsbemühungen festgelegt. Was fehlt sind meist Zusagen bzw.
konkrete Regelungen seitens des Jobcenters zur Übernahme der
Bewerbungskosten (Briefpapier, Stifte, Umschläge, Briefmarken etc.).
Nunmehr vertrat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem
Beschluss die Auffassung, dass Eingliederungsvereinbarungen, in denen
bei dem Punkt „Übernahme der Kosten für die Bewerbungen“ keine
Ausführungen enthalten sind, schon alleine aus diesem Grund erhebliche
Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
vorhanden sind (Az: L 7 AS 2045/12 B).
Im konkreten Fall klagte
ein Hartz IV Bezieher gegen den Bescheid. Dieser legte fest, sich
während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung jeden Monat
mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen. Zur Übernahme der Kosten für die
Bewerbungen enthielt die Eingliederungsvereinbarungen keine
Ausführungen. „Alleine aus diesem Grund bestanden erhebliche Bedenken
gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes“, so doe
Richter. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten
Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle
Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren
Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats Az.: L 7 AS
2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 77/12
B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).
Unzumutbar
sind vor allem Fahrtkosten die bei den Bewerbungs- und
Vorstellungsgesprächen entstehen und nicht seitens der Behörde
übernommen werden. Daher muss im Eingliederungsverwaltungsakt genau
bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Ein Weiterbewilligungsantrag
auf Arbeitslosengeld II umfasst einen Antrag auf
Eingliederungsleistungen nicht. (wm)
Quelle
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