Familie aus Vater, Mutter und Kind(-ern) ist die Keimzelle jeder
Gesellschaft, die Quelle ihres menschlichen, kulturellen und
wirtschaftlichen Reichtums. Mit der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu
eigenständigen, verantwortungsbewußten und fürsorglichen Menschen
sichern die Eltern in besonderer Weise die Zukunft unserer Gesellschaft.
Die folgenden Grundsätze tragen dieser herausragenden Bedeutung von
Ehe und Familie Rechnung und stärken deren Rechte und Freiheiten, die
ihnen qua Naturrecht zustehen. Diese Grundsätze sollen nicht nur
geachtet werden, sondern als Grundlage dienen für alle nationalen und
europäischen Initiativen und Beschlüsse. Sie bilden einen stabilen
rechtlichen Rahmen, um den Familien und ihren Kindern eine bessere
Entfaltung zu ermöglichen.
Jeder Kandidat der Europawahl, der sich mit diesen europäischen
Grundsätzen für Familie und Kinder einverstanden erklärt und diese
unterzeichnet, wird im Falle seiner Wahl, diese Grundsätze in seinen
parlamentarischen Initiativen, Vorschlägen, bei Abstimmungen usw.
anwenden und achten. Als Abgeordneter kann er sich einer
interfraktionellen Gruppe des Europäischen Parlamentes anschließen, die
sich für die Anliegen der Familien und Kinder im Geiste dieser
Grundsätze mit Nachdruck einsetzt.
Grundsatz 1
Die Familie ist der Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Sie ist als
unabhängige und eigenverantwortliche Gemeinschaft anzuerkennen, zu
schützen und zu unterstützen.
Grundsatz 2
Die Ehe muß von allen nationalen und europäischen Instanzen geschützt
werden, als dauerhafter öffentlicher Bund, den ein Mann und eine Frau
in freier Entscheidung miteinander schließen, um sich zu lieben, eine
Familie zu gründen und ihre Kinder zu erziehen.
Grundsatz 3
Jedes Kind hat ein Recht darauf, von einer biologischen Mutter und
einem biologischen Vater abzustammen. Das Recht, von Mutter und Vater
erzogen zu werden, ist für das Kind, auch im Fall einer Adoption, von
überragendem Interesse. Keine nationale oder internationale Instanz kann
dieses Recht des Kindes einschränken.
Grundsatz 4
Ein Kind ist kein Gegenstand. Es kann weder vor noch nach seiner
Geburt gehandelt oder verschenkt werden. Eine Schwangerschaft kann nicht
Gegenstand eines Vertrages sein.
Alle nationalen und europäischen Instanzen bekämpfen jede Zuwiderhandlung gegen diesen Grundsatz.
Grundsatz 5
Für die Erziehung ihrer Kinder sind an erster Stelle Vater und Mutter
verantwortlich. Dieses natürliche Recht, das durch keine nationale oder
internationale Instanz verletzt werden darf, ist grundlegend für alle
Entscheidungen und Maßnahmen.
Grundsatz 6
Jeder Staat hat die Aufgabe, eine Familienpolitik zu formulieren, die
den Bevölkerungsbestand und die Solidarität zwischen den Generationen
sichert, sowie die Erziehung des Kindes durch seine Mutter und seinen
Vater ermöglicht und fördert.
Die Europäische Union hat dafür Sorge zu tragen, daß die Souveränität
der Völker in dieser Angelegenheit unbedingt geachtet und garantiert
wird.
Grundsatz 7
Eltern und Kinder schulden sich gegenseitig Respekt, Solidarität,
Hilfe und Unterstützung. Die nationalen Instanzen sind aufgerufen,
Bedingungen zu schaffen, in denen Eltern und Kinder diesen Prinzipien
nachkommen können. Staatliche Instanzen verdrängen die Eltern nicht in
dieser Aufgabe, sondern unterstützen sie wo nötig. Die europäischen
Instanzen haben diese Prinzipien zu achten und umzusetzen.
Grundsatz 8
Im Namen der Menschenwürde muß auf europäischer und nationaler Ebene
Diskriminierung bekämpft werden. Dies darf aber nicht dazu dienen, einer
Gender-Politik (die auf frei wählbaren Gender-Identitäten basiert,
welche keiner objektiven Überprüfung zugänglich sind) politische
Vorteile zu verschaffen, die die natürliche Identität der zwei
Geschlechter von Mann und Frau negiert, welche als objektive und
essentielle Realität der Menschheit zugrunde liegen.
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