Kommentare zur Asylpolitik

4.
In den letzten Monaten verfasste Generalmajor a.D. Gerd Schultze-Rhonhof zwei offene Briefe an die Bundeskanzlerin (1. Brief und 2. Brief) Bald darauf musste der Autor feststellen: „Beide Briefe haben zu Antworten aus dem Bundeskanzleramt, von drei Partei-Generalsekretären und etlichen Damen und Herren Ministerpräsidenten, Ministern und Abgeordneten geführt, die mit zwei Ausnahmen nur Ratlosigkeit und Wunschdenken zur beklagten Sache widerspiegelten.“ Heute, am 15.11.2015, richtet Herr Schultze-Rhonhof sein drittes öffentliches Schreiben nicht mehr an die Bundeskanzlerin, sondern an die Abgeordneten: „Wenn die Bundesregierung unser Problem nicht löst, hoffe ich auf eine Lösung aus dem Bundestag heraus.“ 

COMPACT-online publiziert diesen Brief ebenfalls ungekürzt

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
sehr geehrter Herr Abgeordneter!

Bitte halten Sie mich nicht für ausländerfeindlich. Ich habe einem Armutsflüchtling ein halbes Jahr lang ohne Gegenleistung ein Zimmer mit Bad gestellt, ihn an den Mahlzeiten der Familie teilnehmen lassen, ein Fahrrad geschenkt und ihn unfallversichert. Trotzdem meine ich, dass die jetzige, in Deutschland gewährte Gastfreundschaft gegenüber Migranten ein epochaler politischer Fehler ist.
Aufforderung an Sie
Ich bitte Sie dringend, eine in Deutschland unerwünschte Einwanderung zu unterbinden, indem Sie möglichen Migranten das Motiv nehmen, sich auf ihre lange, teure und gefährliche Reise zu begeben. Es muss die Aussicht genommen werden, dass jeder, der ankommt, auch bleiben darf. Bisher zieht jeder angekommene Migrant weitere Migranten nach.
Erwirken Sie bitte, dass nur Asylsuchende und Arbeitsuchende, deren Begehren in einer deutschen Vertretung im Herkunftsland oder außerhalb Europas geprüft und positiv beschieden ist, einreisen dürfen (australisches
Vorbild).

Erwirken Sie bitte, dass alle außerhalb dieser Regel Einreisenden noch am selben oder nächsten Tag in ihr Land zurück geflogen oder in einem asiatischen oder afrikanischen Vertrags-Staat abgeliefert werden (israelisches Vorbild).
Erwirken Sie bitte die beschleunigte Repatriierung der nicht registrierten und der ausreisepflichtigen Migranten durch zivile Fluggesellschaften und die Bundesluftwaffe.
Erwirken Sie bitte, dass diese Regelungen in den Herkunftsländern in Zeitungen und TV-Spots bekannt gemacht werden (australisches Vorbild).
Erwirken Sie bitte, dass alle „Bootsflüchtlinge“ auf dem Mittelmeer von der Bundesmarine und den Marinen ebenfalls interessierter Staaten aufgebracht und an ihre Abreiseküste zurückgebracht werden. Alle nördlichen
Anrainerstaaten des Mittelmeers und England, Dänemark und Schweden wollen keine großen Mengen von Migranten außer anerkannten Asylanten aufnehmen. Diese Staaten werden ihre Marinen nach Aufforderung wahrscheinlich zu einer gemeinsamen Sperrung der südlichen Schengen-Grenze zur Verfügung stellen.
Die griechische Marine hatte das vor Protesten von AI und Human Right´s Watch bereits zwischen Griechenland und der Türkei praktiziert (nach australischem Vorbild, aber außerhalb der migrationsfördernden EU).

Streben Sie bitte eine europäische Koalitions-Lösung außerhalb der Organisation der EU an. Die EU darf nicht weiteren Schaden an der Migranten-Krise nehmen, zu deren Lösung sie sich zwar als bemüht, jedoch
auch als ungeeignet erwiesen hat.

Erwirken Sie bitte die Rückführung der Asylanerkennung auf den im GG festgeschriebenen Kern, ohne Hintertüren und weitreichende Abschiebehindernisse.
Erwirken Sie bitte Einwanderungs-Jahresquoten und Arbeits-Genehmigungskriterien nach deutschem Bedarf (nach kanadischem Vorbild).
Sorgen Sie bitte für die Abschaffung des Rechts-Instanzenwegs bei Asylverfahren (nach Schweizer Vorbild).
Erwirken Sie bitte die Begrenzung der Aufenthaltsdauer von Kriegsflüchtlingen. Nach Ende von Kriegen werden die Flüchtlinge zum Wiederaufbau ihrer eigenen Länder benötigt (nach deutschem
Nachkriegsvorbild).

Beschränken Sie bitte den Familiennachzug auf anerkannte Asylanten und Arbeitnehmer mit 5jährigem oder längerem Bleiberecht.
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Ihre Illusionen
Ich fordere Sie auf, den Deutschen und sich selbst keine Illusionen mehr über Lösungsmöglichkeiten in der Krise vorzugaukeln.
Erstens, die europäische Lösung. Es wird keine Lösung für die Verteilung von Migranten geben. Alle europäischen Völker, außer den Österreichern und den Deutschen, empfinden sich weiterhin als Bürger souveräner Nationalstaaten. Sie wollen sich Ihre ethnische Substanz erhalten. Sie haben fast alle ihre
Erfahrungen mit „fremden“ Minderheiten im eigenen Land. England, Frankreich, die Niederlande und Portugal hatten Minderheiten aus Ihren früheren Kolonien aufzunehmen. Die Balten haben genug Probleme mit ihren russischen Minderheiten. Die Polen und die Tschechen haben mit katastrophalen Folgen ihre nationalen Minderheiten aus dem Land getrieben. Die Belgier kommen als Vielvölkerstaat bis heute nicht zur Ruhe. Die nicht Deutsch sprechenden Völker wollen sich als weitgehend homogene Gemeinschaften erhalten. Die Homogenität ist der Nährboden, auf dem Solidarität und innerer Frieden in einem Staat am besten wachsen. Den deutschen Parteien ist es aber offensichtlich völlig gleichgültig, ob wir mehrheitlich deutsch und christlich geprägt bleiben oder nicht.

Zweitens, die Migrationsursachen bekämpfen. Wollen Sie den Amerikanern, Briten und Franzosen ihre „Systemwechselkriege“ zur Ablösung missliebiger Regime verbieten? Wollen Sie die Bevölkerungsexplosion in Afrika unterbinden? Wollen Sie el Kaida, IS und Boko Haram das Handwerk legen? Wollen Sie Missernten untersagen? Wollen Sie die zukünftigen Auseinandersetzungen zwischen China und den USA in Fernost und in Afrika verhindern?
Deutschland leistet seit ca. 1960 Hilfe zur Selbsthilfe in Afrika. Mit welchem Erfolg?
Drittens, die gewinnbringende Integration. Wir haben jetzt bereits Parallelgesellschaften und Stadtteile mit unverhältnismäßig hoher Kriminalität, mit „sozialen Brennpunkten“ und „no-go-areas“ für die Polizei.
Hier findet keine Integration statt. Mit der von Ihnen geduldeten und schöngeredeten Massenzuwanderung werden sich solche Gesellschaften und Gebiete vermehren und vergrößern.

Die Integration in den Arbeitsmarkt dauert nach schwedischen Erfahrungen durchschnittlich 7 Jahre. Nach der Erfahrung des dänischen Arbeitgeberverbandes ist sie sogar gescheitert. Zudem steht hinter jedem
arbeitsfähigen Migranten eine unverhältnismäßig große Anzahl von Sozialleistungen-empfangenden Migranten, so dass die Verluste der Bilanz „sozialisiert“ werden müssen.

Mit einer mentalen Integration der zu etwa 80 % islamischen Migranten ist bei einem großen Anteil nicht zu rechnen. Derzeit kommen viele mit dem erklärten Ziel der islamischen Unterwanderung. Der mentalen Integration steht zudem ein Mangel an deutscher Attraktivität entgegen. Unsere ständige Selbstdarstellung als „dunkles Land der finsteren 12 Jahre“ und das Übergehen von Jahrhunderten glänzender Kultur und Leistungen zeugen nicht von Liebe zu uns selbst. Unser Diffamieren der eigenen Nation und unsere
Flucht in eine europäische Identität tun ein Übriges dazu. Die Debatte über eine „deutsche Leitkultur“ und ihre Verbindlichkeit auch für Zuwanderer stieß im Jahr 2000 auf Widerstand in allen Parteien. Einwanderer, die sehen, dass die Deutschen sich selbst nicht achten und nicht lieben, wollen mental sicher nicht zu einem solchen Volk gehören. Sie wollen nur Sicherheit und deutschen Wohlstand.

Ihre Pflicht
Sie sind nach GG Art.38 „Vertreter des ganzen Volkes“  und stehen damit in einer Verantwortung für das Wohl, den Schutz und den dauerhaften Bestand des deutschen Volkes. In der gegenwärtigen Situation einer Masseneinwanderung von Menschen fremder Sprachen, Kulturen und Gebräuche und von meist fehlender Integrations-Fähigkeit und oft sogar fehlendem Integrationswillen werden Sie dieser Verantwortung nicht gerecht. In den letzten Wochen ist erkennbar geworden, dass Sie aus realitätsfernem Idealismus oder aus Parteiloyalität die Gefahren nicht sehen oder nicht vereiteln wollen, die diese Massen-Einwanderung für das Wohl, den Schutz und den dauerhaften Bestand des deutschen Volkes bedeuten. Die politischen Entschlüsse der letzten Wochen haben die anstehenden Probleme nur verwaltet, aber nicht nachhaltig gelöst. Millionen deutscher Bürger erwarten von Ihnen, dass Sie die Massenmigration nachhaltig beenden und das Grundgesetz und die Folgegesetze der augenblicklichen Krisensituation anpassen und die annähernd 2 Millionen unberechtigt in Deutschland weilenden Migranten repatriieren.[1]
Die vielen Vorbehalte des Herrn Justizministers Heiko Maas zu den dazu nötigen Gesetzesauslegungen und –Änderungen hat der Staatsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz bereits widerlegt.
Unser Risiko
Migranten hegen die Hoffnung auf eine bessere Zukunft, aber nur wenige von ihnen sind „auf der Flucht“ oder „politisch verfolgt“.
Und wir haben plötzlich rund zwei Millionen Migranten in unserem Land, die meist illegal eingereist und selten asylberechtigt sind, und die durch ihre große Zahl und mangelnde Integrationsfähigkeit eine zunehmende Gefahr für Deutschlands Innere Sicherheit, den inneren Frieden, das Sozialsystem, das Bildungssystem, das Gesundheitssystem und die weitgehende Homogenität der Bevölkerung darstellen. Die inzwischen auf 40 Milliarden Euro geschätzte jährliche Belastung für alle Öffentlichen Haushalte verhindert zudem vorhersehbar die „schwarze Null“ des Bundes und den Abbau der Schuldenlast, die unsere Kinder und Kindeskinder schultern müssen.
Da uns in den nächsten Jahren drei weitere Migranten-Wellen ins Haus stehen, ist es wahrscheinlich, dass ohne Korrekturmaßnahmen die Mehrheitsverhältnisse zwischen alteingesessener und zugewanderter
Bevölkerung „kippen“ mit absehbaren Folgen für die Rechtsordnung und die Sitten in Deutschland. Die drei neuen Wellen sind erstens die Migranten, die schon auf dem Weg sind oder auf ihrem geschnürten Gepäck sitzen. Das sind zweitens die Migranten im Familiennachzug und drittens die in der hohen Geburtenrate jener zuvor genannten Wellen. Diesen drei Wellen folgt die islamische Bevölkerungsmehrheit in Deutschland in der übernächsten Generation, mit ihren Rechtsvorstellungen und Gebräuchen.

Entgegen aller Schönfärberei in den Verlautbarungen fast aller Politiker und in den von wundersamer Hand gelenkten Medien geben die Nachrichten im Internet ein durchweg anderes Bild von den gesellschaftlichen Verhältnissen und Sitten, die derzeit neben zivilisierten Migranten mit anderen Migranten nach Deutschland strömen. Da sind Unmengen von Berichten über Ausschreitungen untereinander, gegen Polizei und Ordner, gegen Helfer, allein reisende Migrantinnen und gegen deutsche Bürger, Berichte über mutwillige Sach-Zerstörungen, Vernichtung von Bekleidung und Nahrungsmitteln, überzogene und teils unverschämte Ansprüche, Diebstähle, sexuelle Übergriffe, über das Entweichen aus Transporten und Unterkünften und Schilderungen und Klagen von Innenministern, Landräten, Bürgermeistern und Angehörigen der Polizei und der Bundeswehr, die der Lage nicht mehr Herr werden. Nach „verbotenen“ Meldungen aus österreichischen Dienststellen versucht dort jeder Siebte, bewaffnet einzureisen und sind im September etwa 4.000 Terroristen durchgereist. Dass es bei Polizei, Bundeswehr und Hilfseinrichtungen Berichts- und Meldeverbote zu solchen Zuständen gibt, und dass jeder trotzdem darüber erfolgte Bericht als „ausländerfeindlich“ und „Hetzerei“ verunglimpft wird, ohne dass Parlamentarier dagegen vorgehen, ist eine Schande für den Deutschen Bundestag.
Ungelöstes
Die mit der Regierungs-Konferenz vom 5. November begonnenen Problemlösungen sind die Verbesserung und die Beschleunigung der Registrierungen, Asylverfahren und der Rückführungen. Der Versuch, die afrikanische Einwanderung in Zusammenarbeit mit afrikanischen Regierungen zu beenden, ist bisher nur zur Absicht einer Planung gediehen.Die bisher nicht gelösten Probleme sind die Beendigung des Zustroms, die
zügige Rückführung von fast 2 Millionen nicht Aufenthaltsberechtigten in ihre Heimatländer, die Anpassung des Grundgesetzes und der entsprechenden Folgegesetze an die neue Situation, die Verhinderung der Islamisierung Deutschlands in den nächsten Generationen und die massive Förderung der Regeneration der Deutschen im eigenen Land (statt des fortgesetzten Abflusses deutschen Geldes für Migranten, Euro-Konkursverschleppungen usw. )

Ihre Aufgabe
Sie, meine Damen und Herren Abgeordneten, haben diese Zustände und Gefahren vom „ganzen Volk“ abzuwenden. Sie haben die Aufgabe, die Verfassungsnorm des Asylrechts und die Schutznormen für die Deutschen in einen Ausgleich zu bringen, und nicht mit der Identität, den Wertvorstellungen, der Rechtstaatlichkeit, den Gebräuche  und dem Vermögen der Deutschen umzugehen, als wäre alles Staatsbesitz und zu Ihrer politischen Verfügung.
Der Wille der Mehrheit der Deutschen ist darüber hinaus grundsätzlicher Natur. Es geht um den Charakter unseres Landes, die Identität, die Sitten und die Rechtsordnung unseres Volkes, um unsere politische Kultur und um unsere Selbstbestimmung als Gastgeber im eigenen Land. Die Mehrheit der deutschstämmigen Deutschen will sein Land, seine Identität, seine weitgehende Homogenität und das Sagen im eigenen Land behalten. Diese Mehrheit will keine Auflösung der deutschen Nation in einer europäisch-asiatisch-afrikanischen Mischbevölkerung. Sie haben diese Fragen mit Vorsatz aus allen bisherigen Wahlkämpfen herausgehalten und sind deshalb nicht legitimiert, die Substanz des „ganzen Volkes“ durch die Hintertür einer geduldeten oder gar geförderten Massen-Zuwanderung zu verändern. Sie sind auch nicht berechtigt, zu riskieren, dass die genannten Gefahren zu realen Schäden werden.
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Bisherige Fehler
Frau Bundeskanzlerin Dr. Merkel hat mit offensichtlich idealistischer Sichtweise und humanitärer Absicht in einer ad-hoc-Entscheidung einen unkontrollierten, überbordenden und illegalen Migranten-Strom in das
deutsche Staatsgebiet in Gang gesetzt. Zuvor hat sie mit ihren Botschaften, Deutschland wäre ein Einwanderungsland, Einwanderer wären willkommen und das Asylrecht kenne keine Obergrenzen einen regelrechten Sog auf Migranten ausgelöst. Sie hat die kulturellen, wirtschaftlichen und finanziellen Schäden für das deutsche Volk außer Acht gelassen. Sie hat zudem Deutschlands Ruf und Rolle in der EU beschädigt, weil sie den Migranten-Andrang erst mit verursacht und dann versucht hat, ihn in Teilen auf die EU-Partner abzuwälzen. Sie hat die Diskussion um die Migranten-Aufnahme auf das Begriffspaar „Willkommenskultur“ und „Ausländerfeindlichkeit“ reduziert und damit Andersdenkende beleidigt und unser Volk gespalten. Sie zeigt in der grundsätzlichen Frage der Substanz des deutschen Volkes mit einer „deutsch und christlich“ geprägten Zukunft oder mit einer islamisch geprägten Zukunft eine gleichgültige Haltung, die die Mehrheit der Bürger deutscher Herkunft empört. Frau Dr. Merkel hat ihren Amtseid gebrochen, den Nutzen, des deutschen Volkes zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden.

Da meine zwei Versuche, Frau Dr. Merkel durch zwei „Offene Briefe“ zur Korrektur ihrer Zuwanderungspolitik zu bewegen, gescheitert sind, appelliere ich an Sie, die inzwischen eingetretenen illegalen und für Deutschland
schädlichen Zustände der Massenmigration aus dem Deutschen Bundestag heraus nachhaltig zu beenden. Ich fordere Sie auf, dabei allein Ihrem Gewissen und Ihrer Verpflichtung dem „ganzen Volk“ zu dienen, gerecht zu werden und Ihre persönlichen Partei-Karriere-Aussichten und Parteiloyalitäten hintan zu stellen.

Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung hat kein Verständnis mehr für Ihr Herumstreiten um Nebensächlichkeiten, Ihr Herumflicken an Kleinigkeiten, Ihre Kompromisse, die schon am nächsten Tage nicht mehr gelten sollen, Ihr Taktieren mit Horizont zur nächsten Wahl und Ihren derzeitigen Umgang mit
zig Milliarden von unseren Steuergeldern.

Ich bitte Sie im Sinne Ihrer Verantwortung für das „ganze Volk“ zu handeln.
Mit freundlichem Gruß

Gerd Schultze-Rhonhof




.......................................................................... 3.
  • "Schlepper und Presseberichte in ihrem Land machen den Menschen Versprechungen, die nicht der Wirklichkeit entsprechen", sagt Hans-Joachim Ulrich, regionaler Flüchtlingskoordinator.
  • Die Migranten sagen, sie seien wütend, dass sie in einer großen Lagerhalle schlafen müssen, statt ihre eigenen Wohnungen zu bekommen. Vertreter der Stadt Hamburg beteuern, es gebe in Hamburg keine freien Wohnungen. "Die Stadt hat uns angelogen. Wir waren schockiert, als wir hier ankamen", sagt der syrische Flüchtling Awad Arbaakeat.
  • "Dann teilte mir derjenige, der ein bisschen Deutsch konnte, mit, dass kein Interesse an einer Besichtigung bestehe, weil ich eine Frau sei. Man möchte helfen und wird dann im eigenen Land als unerwünscht weggeschickt", sagt Immobilienmaklerin Aline Kern.
  • "Ein Rechtsstaat kann sich nicht erpressen lassen", so Bayerns Staatskanzleichef Marcel Huber.
  • "Ich Mann. Du Frau. Ich vor", sagte der muslimische Mann mit einem vollbeladenen Einkaufswagen im Supermarkt.
  • Ein Asylbewerber aus Somalia hat erfolgreich gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geklagt, da die Bearbeitung seines Antrags zu lange dauere – 16 Monate. Das Amt sagt, derzeit stauten sich 250.000 unbearbeitete Anträge.
  • 70 Prozent der Auszubildenden aus Syrien, Afghanistan und dem Irak, denen eine Lehre angeboten worden war, haben sie nicht abgeschlossen. Laut dem Direktor der Münchener Handelskammer sind sich viele junge Migranten zu schade für eine Ausbildung.
Immer öfter machen Asylbewerber von Taktiken wie Hungerstreiks, juristischen Klagen und Gewaltdrohungen Gebrauch, um die deutschen Behörden zu zwingen, ihrer ständig wachsenden Zahl von Forderungen nachzukommen.
Viele Migranten sind unzufrieden mit den Lebensbedingungen in den deutschen Flüchtlingsunterkünften und fordern, dass ihnen unverzüglich Häuser oder Wohnungen gegeben werden. Andere sind wütend darüber, dass die deutschen Bürokraten zu lange brauchen, um ihre Asylanträge zu bearbeiten. Wiederum andere ärgern sich über Verzögerungen bei der Auszahlung von Sozialleistungen.
Obwohl die meisten Asylbewerber in Deutschland ein Dach über dem Kopf haben und drei warme Mahlzeiten am Tag bekommen, dazu kostenlose Kleidung und Gesundheitsversorgung, verlangen viele von ihnen mehr: mehr Geld, bequemere Betten, mehr heißes Wasser, mehr ethnisches Essen, mehr Erholungseinrichtungen, mehr Privaträume – und natürlich ihre eigenen Wohnungen.
Deutschland wird nach Schätzungen der Bundesregierung 2015 mindestens 1,5 Millionen Asylbewerber aufnehmen, 920.000 davon allein im vierten Quartal. Das sind fast doppelt so viele wie bei der vorangegangenen Schätzung von August, die sich auf 800.000 belaufen hatte. Zum Vergleich: Im ganzen Jahr 2014 kamen 202.000 Asylsuchende nach Deutschland.
Angesichts von Flüchtlingsunterkünften, die überall in Deutschland bis an den Rand ihrer Kapazität gefüllt sind, und von 10.000 neuen Migranten, die täglich ins Land kommen, fällt es Deutschland immer schwerer, für sämtliche Neuankömmlinge zu sorgen, von denen sich viele als undankbare und ungeduldige Gäste erweisen.
In Berlin haben 20 Asylbewerber das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso)verklagt; so wollen sie die Auszahlung ihrer Sozialleistungen beschleunigen. Berlin erwartet 2015 rund 50.000 Asylbewerber, für deren Unterhalt die deutschen Steuerzahler 600 Millionen Euro bezahlen.
Ebenfalls in Berlin besetzten letztes Jahr 40 Migranten, die meisten von ihnen aus Pakistan, die Panoramaetage des Fernsehturms und verlangten einen Stopp von Abschiebungen, Jobs und Befreiung von der Residenzpflicht. Mehr als hundert Polizisten mussten auf dem Turm eingesetzt werden, um die Demonstranten zu entfernen. Nach einer kurzen Befragung wurden sie auf freien Fuß gesetzt. Es sei keine Straftat begangen worden, sagte die Polizei, da die Migranten Eintrittskarten gekauft hätten, bevor sie zu der etwa 200 Meter hohen Aussichtsplattform hinauffuhren.
In Berlin-Kreuzberg besetzten letztes Jahr über 400 vorwiegend aus Afrika stammende Migranten ein leer stehendes Schulgebäude, da sie nicht mehr länger auf einem nahe gelegenen Platz in Zelten leben wollten. Als 900 Polizeibeamte erschienen, um das Gebäude zu räumen, vergossen einige der Migranten Benzin in der Einrichtung und drohten, sich anzuzünden, während andere damit drohten, vom Dach des Gebäudes zu springen. "Wir verhandeln mit den Kommunalbehörden darüber, wie es weitergeht", sagte ein sudanesischer Migrant namens Mohammed. "Wir werden nicht eher gehen, als bis unsere Forderungen [eine Änderung des deutschen Asylrechts, die es ihnen ermöglicht, im Land zu bleiben] erfüllt sind."
In Dortmund beschwerten sich Migranten Anfang 2015 über die "katastrophalen Bedingungen" in der Brügmann-Sporthalle, die nun als Flüchtlingsunterkunft dient. Die Liste der Beschwerden umfasste: schlechtes Essen, unbequeme Betten und nicht genug Duschen.
Nur Stunden nachdem sie im September in Fuldatal angekommen waren, beschwerten sich 40 Asylsuchende aus Afghanistan, Pakistan und Syrien über die Situation in der Flüchtlingsunterkunft und forderten eigene Wohnungen. Die Migranten kämen mit unrealistischen Erwartungen nach Deutschland, sagt Hans-Joachim Ulrich, der Flüchtlingskoordinator des Landkreises: "Schlepper und Presseberichte in ihrem Land machen den Menschen Versprechungen, die nicht der Wirklichkeit entsprechen."
In Hamburg traten Ende September mehr als 70 Asylbewerber in einen Hungerstreik, um auf diese Weise Druck auf die Behörden auszuüben, sie mit besseren Unterkünften zu versorgen. "Wir sind im Hungerstreik", sagte der syrische Flüchtling Awad Arbaakeat. "Die Stadt hat uns belogen. Wir waren geschockt, als wir hier ankamen." Sie seien wütend, dass sie in einer großen Lagerhalle schlafen müssen, statt ihre eigenen Wohnungen zu haben, sagen die Migranten. Doch in Hamburg gibt es keine freien Wohnungen, sagen Vertreter der Stadt.
Ebenfalls in Hamburg versammelten sich im Oktober hundert Migranten vor dem Rathaus, um gegen den Mangel an Heizungen in ihren Zeltunterkünften zu protestieren. Vertreter der Stadt sagen, sie seien von dem frühen Kälteeinbruch überrascht worden; bevor der Winter kommt, würden alle Zelte mit Heizungen ausgestattet. Aus Mangel an anderen Unterbringungsmöglichkeiten in der Stadt müssten etwa 3.600 Migranten den kommenden Winter in Zelten verbringen, so Hamburgs Bürgermeister Olaf Scholtz.
Wie die Hamburger Behörden mitteilen, kamen in den ersten neun Monaten des Jahres 35.021 Migranten in der Stadt an. Im selben Zeitraum musste die Hamburger Polizei über tausend Mal zu den Flüchtlingseinrichtungen der Stadt ausrücken: 81-mal, um Massenschlägereien aufzulösen, 93-mal, um Fälle von Körperverletzung und sexuellen Übergriffen zu untersuchen, 28-mal, um Migranten daran zu hindern, Selbstmord zu verüben.
Unterdessen enthüllt ein vertrauliches Dokument, dass Bild zugespielt wurde, dass der Hamburger Verkehrsverbund (HVV), seine Fahrscheinkontrolleure angewiesen hat, "ein Auge zuzudrücken", wann immer sie in öffentlichen Verkehrsmitteln Migranten ohne Fahrschein antreffen. Dieser Schritt solle den HVV vor "schlechter Presse" bewahren.
Wie es in dem Dokument heißt, sollten die Kontrolleure gegenüber Asylbewerbern milde verfahren, da viele Migranten zu "Opfern von professionellen Fahrkartenfälschern" würden oder "nachvollziehbar kaum Kenntnisse" von der HVV-Tarifstruktur hätten.
CDU-Verkehrsexperte Dennis Thering akzeptiert diese Politik nicht: "Die ,Augen-zu-Anweisung' muss zurückgenommen werden. Es gibt in Hamburg die Möglichkeit, eine vergünstigte HVV-Zeitkarte zu erwerben, explizit auch für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten." Jeder neu ankommende Flüchtling erhält 149 Euro Taschengeld im Monat. 25,15 Euro davon sind für den Kauf von Fahrscheinen bestimmt.
In Halle wurden im September vier Wachleute verletzt, als sie versuchten, eine Menge von Asylbewerbern daran zu hindern, schon vor der Öffnung der Büros ins Sozialamt zu gelangen. Die Migranten, die auf die Auszahlung ihrer Sozialleistungen warteten, wurden wütend, weil sie den Eindruck hatten, dass einige Migranten sich an der Warteschlange vorbeischleichen wollten. Später kam heraus, dass einige Migranten aus anderem Grund erschienen waren und sich deshalb nicht anzustellen brauchten.
In München traten im November 2014 30 Migranten in den Hungerstreik, um gegen die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zu protestieren. Zwei Männer mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden, nachdem sie das Bewusstsein verloren hatten. "Ein Rechtsstaat kann sich nicht erpressen lassen", sagte Bayerns Staatskanzleichef Marcel Huber. "Wir haben für diese Aktion null Verständnis".
In Nürnberg traten im September 2015 sechs Migranten aus Afghanistan, Äthiopien und dem Iran in den Hungerstreik, um gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge zu protestieren. Die Männer, die seit Monaten in einem Zelt in der Nürnberger Innenstadt wohnen, verlangten, mit den örtlichen Behörden zu sprechen. Ihre Asylanträge waren vor sechs Jahren abgelehnt worden, trotzdem leben die Männer immer noch in Deutschland.
In Osnabrück hat ein Asylbewerber aus Somalia im Oktober 2015 erfolgreich gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geklagt, da die Bearbeitung seines Antrags zu lange dauere. Ein Richter verurteilte das BAMF dazu, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung über seinen Antrag zu fällen; anderenfalls müsse es ihn finanziell entschädigen.
Er warte seit 16 Monaten auf eine Antwort des BAMF, sagt der Mann. Das BAMF brachte zu seiner Verteidigung vor, dass es derzeit einen Stau von 250.000 unbearbeiteten Anträgen gebe und sich diese Zahl durch die vielen nach Deutschland kommenden Asylsuchenden noch vervielfachen werde.
Ein Gerichtssprecher sagte, die Entscheidung sei ein Präzedenzfall; es sei wahrscheinlich, dass viele Asylbewerber von nun an gegen das BAMF Klage erheben werden.



Überall in Deutschland haben Gruppen von Migranten Hungerstreiks begonnen. Sie verlangen mehr Geld, bequemere Betten, mehr heißes Wasser, mehr ethnisches Essen, mehr Erholungseinrichtungen und ihre eigenen Wohnungen. In Berlin (rechts) waren 900 Polizisten nötig, um über 400 Migranten zu entfernen, die ein leer stehendes Schulgebäude besetzt hatten.



Eine Gruppe von Migranten im baden-württembergischen Walldorf verlangte im September von den kommunalen Behörden, sie sollten ihnen unverzüglich Privatwohnungen zur Verfügung stellen, da sie es leid seien, zusammen mit 200 anderen Asylbewerbern in einer Unterkunft zu leben. Der Sprecher der Gruppe, ein 46-jähriger Flüchtling aus Syrien, sagt, von Deutschland habe er sich mehr erhofft. Es sei höchste Zeit, dass die Deutschen anfingen, "uns wie Menschen zu behandeln". Aufgrund der Beschwerde nahmen Vertreter des Landratsamtes und des Rhein-Neckar-Kreises die Unterkunft in Augenschein und befanden sie für "völlig akzeptabel". Für jeden der Flüchtlinge stehe dort ein Bett bereit und es gebe auch genug Wasch- und Kochgelegenheiten.
In Wetzlar drohten Migranten im August mit einem Hungerstreik, um die örtlichen Behörden dazu zu zwingen, sie in dauerhafte Unterkünfte zu verteilen. Eine Sprecherin des Regierungspräsidiums begründete die Verzögerung mit Quarantänemaßnahmen, die notwendig seien, weil einige der Migranten mit Hepatitis A infiziert seien.
In Zweibrücken traten Ende Oktober 50 Asylbewerber in einen Hungerstreik, um gegen die schleppende Bearbeitung ihrer Anträge zu protestieren. "Wir können die Lage im Camp akzeptieren, aber wir brauchen eine Perspektive", sagte einer der Männer. Der Leiter der Einrichtung sagt, der Prozess sei wegen der großen Zahl von Antragstellern zusammengebrochen.
Auch in BirkenfeldBöhlenGelsenkirchenHannoverWalheim und Wittenberg sind Asylbewerber in den Hungerstreik getreten.
Unterdessen haben Lehrer der Grund- und Gemeinschaftsschule St. Jürgen in LübeckSchülern der achten Klasse befohlen, einen Vormittag in einer örtlichen Flüchtlingsunterkunft zu verbringen und dort "aktiv mitzuhelfen": Sie sollen Betten machen, Kleidung sortieren und in der Küche arbeiten.
Einige Eltern beschwerten sich darüber, dass ihre Kinder aufgefordert worden seien, den Migranten – die Leistungen vom Steuerzahler erhalten – Essen und Geschenke zu bringen. Eine Frau schrieb: "Ich weiß selber manchmal nicht, wie ich das Essen auf den Tisch kriegen soll." Eine andere schrieb: "Schüler sollen im Flüchtlingsheim Betten beziehen und sauber machen. Diesen Plan bekam der 14-jährige Sohn meiner Freundin! Ich bin bestimmt kein Hetzer und auch tolerant,
aber das geht jetzt wohl zu weit. Gibt es jetzt in Lübecker Schulen ein neues Schulfach namens Knechtschaft???"
Schulleiter Stefan Pabst sagt, diese negative Reaktion sei eine "Katastrophe". Die Kinder in einer Flüchtlingsunterkunft arbeiten zu lassen, sei der beste Weg, sie "soziales Verhalten begreifen" zu lassen. Der Stern beschwert sich in einem Artikel über die andersdenkenden Eltern: Sie gehörten zu "rechten Kreisen" und "verbreiten dumme Parolen".
In Bad Kreuznach hatte eine Familie von syrischen Asylbewerbern einen Termin mit einer Maklerfirma zur Besichtigung einer Vier-Zimmer-Wohnung. Dann aber weigerte sie sich, das Haus zu betreten, da die Maklerin, Aline Kern, eine Frau ist. Aline Kern sagt:
"Dann teilte mir derjenige, der ein bisschen Deutsch konnte, mit, dass kein Interesse an einer Besichtigung bestehe, weil ich eine Frau und blond sei und weil ich den Männern in die Augen geschaut hätte. Das gehöre sich nicht. Meine Firma solle einen Mann vorbeischicken."
"Mich hat das ziemlich mitgenommen, ich war richtig geknickt. Man möchte helfen und wird dann im eigenen Land als unerwünscht weggeschickt."
In Idar-Oberstein hat sich ein Imam in einer Flüchtlingsunterkunft geweigert, Julia Klöckner, die als Amtsträgerin zu Besuch war, die Hand zu geben, da sie eine Frau ist. Nachdem Klöckner, die stellvertretende Bundesvorsitzende der CDU, diesen Vorfall gegenüber dem Nachrichtenmagazin Focus erwähnt hatte, erhielt sie über 800 E-Mails von Frauen aus dem ganzen Land, die schilderten, wie schlecht auch sie von muslimischen Einwanderern behandelt worden sind.
Klöckner fordert nun ein neues Gesetz, das Migranten und Flüchtlinge zwingt, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Sie sagt: "Wir brauchen ein Gesetz zur Integrationspflicht. Wir sind ein liberales und freies Land. Wenn wir die Grundfesten unserer Liberalität aufgeben, wachen wir woanders auf."
Klöckner pocht darauf, dass den Migranten schon vom ersten Tag an die deutschen "Spielregeln" beigebracht werden müssten. "Die Menschen, die hier bleiben wollen, müssen vom ersten Tag an akzeptieren und lernen, dass hier Religionen friedlich miteinander leben und dass wir eben nicht mit Gewalt Konflikte lösen."
In einer Mail an Klöckner hieß es: "Zweimal wurde mir beim Einkauf in einem deutschen Supermarkt gezeigt, dass ich als Frau Kundin zweiter Klasse sei." Im ersten Fall habe sich ein erwachsener Muslim an der Kasse mit einem vollbeladenen Einkaufswagen vorbeidrängeln wollen, mit den Worten: "Ich Mann, Du Frau. Ich vor." Im zweiten Fall habe ein Junge seine Ellbogen beim Drängeln eingesetzt. "Als ich ihm sagte, er dürfe vor, wenn er mich anständig fragte, wurde ich von der Schwester belehrt, dass Jungen nicht fragen müssten, die brauchten nur zu fordern."
Eine Lehrerin an einer Berufsschule schreibt, dass die "meisten problematischen Schüler männlich und muslimisch waren beziehungsweise sind, die die Autorität einer Lehrerin nicht anerkennen und den Unterricht massiv stören".
Eine Mutter berichtet, sie habe an der Schule ihrer Tochter eine vollverschleierte Frau angesprochen, ob sie ihr helfe könne. Die Antwort sei allerdings gekommen von einem "Mann wie aus dem Boss Modemagazin - mit schickem Anzug und 3-Tagebart": "Meine Frau spricht nicht die Sprache der Unreinen". Auf ihre Frage, wer denn hier unrein ist, habe dieser geantwortet, "dass ich unrein sei. Ich fragte ihn, was das denn bedeutet. Ich bekam die Antwort, das hätte nichts mit mir persönlich zu tun, denn alle deutschen Frauen wären unrein und seine Frau sollte die Sprache der Unreinen nicht sprechen, um sie rein zu halten".
In Berlin gehen mehr als 150 migrantische Jugendliche aus Nordafrika und Osteuropa einer Vollzeitbeschäftigung als Taschendiebe nach. Sie sind als die Klau-Kids bekannt und präsentieren sich mit ihrer Beute (Smartphones, Laptops, Designersonnenbrillen) im Internet, mutmaßlich, um die Polizei zu verhöhnen. Ein 16-Jähriger, der als Ismat O. bekannt ist, wurde 20-mal wegen des Verdachts des Diebstahls verhaftet, doch jedes Mal wieder auf freien Fuß gesetzt. Walid K. wurde zehnmal festgenommen und ebenfalls immer wieder freigelassen.
Bodo Pfalzgraf (52), der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft in Berlin, sagt: "Es ist nicht nachvollziehbar, dass solche Serientäter nicht in U-Haft sitzen." Der Polizei zufolge wurden die Jugendlichen freigelassen, da deutsche Richter nicht bereit sind, bei Fällen sogenannter Kleinkriminalität wie etwa Handtaschendiebstahl einen Haftbefehl auszustellen. Und abgeschoben werden können die Täter nur, wenn sie zu einer Haftstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sind.
In Bayern teilt die Handwerkskammer München und Oberbayern mit, dass etwa 70 Prozent der Auszubildenden aus Syrien, Afghanistan und dem Irak, denen eine Lehre angeboten worden war, sie ohne Abschluss wieder beendet haben. Die normale Abbruchquote liegt bei 25 Prozent. Laut Lothar Semper, dem Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer, sind sich viele junge Migranten zu schade für eine Lehre: "Wir müssen erhebliche Überzeugungsarbeit leisten, damit die jungen Leute überhaupt eine Ausbildung anfangen", sagt er. "Viele haben die Vorstellung, in Deutschland schnell viel Geld zu verdienen."
Soeren Kern ist ein Senior Fellow des New Yorker Gatestone Institute und Senior Fellow für Europäische Politik der in Madrid ansässigen Grupo de Estudios Estratégicos / Gruppe Strategische Studien. Besuchen Sie ihn auf Facebook und folgen ihm auf Twitter. Anfang 2016 wird sein erstes Buch erscheinen: Global Fire.
Quelle 
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2.

_von Martin Müller-Mertens
Während die Bundesregierung um Schlepperkönigin Angela Merkel weiter Hunderttausende Asylforderer ins Land bittet, kocht inzwischen die Stimmung im Sicherheitsapparat. Selbst Putschgedanken sind nicht mehr auszuschließen — so jedenfalls die Konsequenz von Debatten, die jüngst die Tageszeitung Die Welt zusammengefasst hat. Noch aufsehenerregedner ist jedoch ein Brandbrief aus der Bundeswehr, den COMPACT hier dokumentiert.
Doch zunächst ein paar Zeilen zum Welt-Bericht. Darin geht es um ein Zehn-Punkte-Programm des einstigen BND-Präsidenten August Hanning. Dessen Überlegungen kursieren demnach als sogenanntes Non-Paper im Bundesinnenministerium. Darin fordert er die strikte Anwendung des nationalen und übernationalen Rechts. „Die Grenze für Migranten ohne Einreiseerlaubnis entsprechend der Gesetzeslage sofort zu schließen und Reisende ohne Einreiseerlaubnis sofort zurückzuweisen“, zitiert das Blatt aus den Überlegungen Hannings.
Die Forderungen Hannings fassen offenbar nur zusammen, was insbesondere beim Verfassungsschutz, beim Bundeskriminalamt, aber auch bei der Bundespolizei allgemein hinter verschlossenen Türen diskutiert zu werden scheint. „Wir brauchen als Erstes die Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände. Die Bundespolizei darf nicht weiter von der Bundesregierung daran gehindert werden, Ausländer, die ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen wollen, zurückzuweisen“, zitiert die Welt einen namentlich nicht genannten hochrangigen Sicherheitsmann aus dem Bundesapparat. „Die Bundespolizei ist hierzu nach dem Aufenthaltsrecht verpflichtet; gegenteilige Weisungen der Bundesregierung sind rechtswidrig.“ Das heißt auf Deutsch: Wenn sich die Bundesregierung illegal verhält, darf ihr die Polizei nicht mehr folgen. Eine offene Warnung an Merkel, Maas & Co.
Das korrespondiert mit dem viel beachteten Aufruf von COMPACT-Chefredakteur Jürgen Elsässer vom 13. September. Nach der angeblichen Grenzschließung – in Wirklichkeit eine reine Farce – hatte er die Soldaten der Bundeswehr dazu aufgerufen, die Grenzen nun selbst zu beschützen. So hieß es: „Die Bundesregierung löst durch die Stimulierung eines unkontrollierten Massenzustroms den Staat auf, hebt die staatliche Ordnung aus den Angeln! In dieser Situation kommt es auf Euch an, Soldaten der Bundeswehr: Erfüllt Euren Schwur und schützt das deutsche Volk und die freiheitliche Ordnung! Besetzt die Grenzstationen, vor allem die Grenzbahnhöfe, und schließt alle möglichen Übergänge vor allem von Süden. Wartet nicht auf Befehle von oben! Diskutiert die Lage mit Euren Kameraden und werdet selbst aktiv! Nur Ihr habt jetzt noch die Machtmittel, die von der Kanzlerin befohlene Selbstzerstörung zu stoppen.“
Zu diesem Thema erreichte uns auch der Brief eines Bundeswehrsoldaten. Die Zeilen sind keine theoretische Diskussionen auf irgendeiner Ministerialebene – sie geben die Stimmung innerhalb der Truppe wieder. Als Soldat sind dem Verfasser die nahenden Konsequenzen des Asylwahnsinns vollkommen bewusst und er beschreibt sie mit schonungsloser Offenheit. 
COMPACT dokumentiert das Schreiben in leicht gekürzter Form:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, da Sie die Möglichkeiten haben, mit diesen Informationen und meinen Gedanken andere Wege in Betracht zu ziehen und vorbeugend reagieren zu können, um das Volk zu warnen und aufzuklären. Im Rahmen diesen Schreibens möchte ich meinen Unmut sowie Ängste und Sorge gegenüber der von Frau Dr. Angela Merkel bereits verfassungswidrig ausgeführten Asylpolitik äußern!
Zunächst zu meiner Person: ich bin seit ca 5 Jahren Angehöriger der Deutschen Bundeswehr und Soldat auf Zeit. Ich habe geschworen, dem deutschen Volk mit besten Wissen und Gewissen zu dienen und es im Fall einer Bedrohung sowie Störung der Ordnung mit meinem Leben zu schützen und tapfer zu verteidigen! Am Anfang meiner Kariere bei der Bundeswehr wurde uns das Wort „tapfer“ erklärt und beschrieben als: „Dem Schwur Folge zu leisten trotz Angst um das eigene Wohl und Leben“. Ich denke, so kann ich das beschreiben, weil es ja auch so ist!
In Anbetracht der jetztigen Lage, in Bezug auf die komplette Asylpolitik von Frau Merkel, sehe ich mich gezwungen, diese Botschaft der Öffentlichkeit zu übermitteln, da die Situation der Truppe sehr oft mit einem trügerischen Schleier der zivilen Öffentlichkeit übermittelt wird.
Alles ist nicht so wie es scheint.
Ich habe einen Schwur abgelegt, genau so wie Frau Merkel, mit bestem Wissen und Gewissen für das deutsche Volk zu handeln!
Wie sieht das aber jetzt aus, wenn das Oberhaupt der derzeitigen Regierung nicht grundgesetzkonform handelt und diesem, dem Volke geleisteten Schwur, nicht nachkommt, wenn zudem noch im Raum Bayern Katastrophenzustände ausgerufen werden?

Dies ist im Grundgesetz ganz klar geregelt, nämlich im Artikel 20 Abs. 4, der da lautet:

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Grund dafür ist die Inkompetenz der Politik der Frau Dr. Angela Merkel, die eine völlig falsche Ansicht der Asylpolitik vertritt, die in ihren Amtshandlungen eindeutig wieder zu erkennen ist, in dem sie gegen Artikel 16 a verstößt, der da lautet wie folgt:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Da die Länder, die unmittelbar um Deutschland herum gelegen sind, sich nicht im Kriegszustand befinden, aber jeder Asylsuchende über diese genannten Ländern nach Deutschland kommen muss und kommt, so verstößt dies gegen Artikel 16a Absatz ( 2 )!
Ich kann hier keine für das deutsche Volk in besten Wissen und Gewissen geführte Politik wiedererkennen, wenn man die Situation in Deutschland betrachtet und ehrlich bewerten will!
Dies war die gesetzliche Betrachtungsweise, der wir uns alle – ob Polizist, Soldat, Politiker und Richter – verpflichtet haben.
Nun kommen wir zu meinen mit Angst überzogenen Bedenken, mit Befürchtungen, die da lauten:
In der Vergangenheit sind zahlreiche asylsuchende Menschen nach Deutschland gekommen, was auch nicht weiter tragisch ist, denn diese haben sich im Laufe der Zeit überwiegend integriert und angepasst an die deutsche Gesetzgebung, an die Werte und Kultur, deren Einhaltung das christlich geprägte Deutschland von seinen Einwohnern mit Recht erwarten darf.
So gut wie alle haben sich an die deutschen Verhältnisse angepasst und wissen, wie es hier in Deutschland läuft. Ich bezeichne NICHT alle so, aber es ist zu befürchten, dass sich gewisse Gruppierungen maulwurfartig formiert und organisiert haben.
Systematisch haben sie Deutschland infiltriert und warten nun auf die Neuankömmlinge der jetzt so starken Flüchtlingswelle, die ebenfalls mit ISIS Streitkräften unterwandert ist. Hierbei ist zu beachten, dass nicht alle aus diesem Grund hierher kommen, aber diese Möglichkeit ist mit äußerster Strenge zu beobachten und keineswegs auszuschließen.
Sie werden sich formieren und da sie allgemein über sehr gute Familienstrukturen (mit einem Zusammenhalt von Klein auf) verfügen, wird jeder jeden kennen und genau wissen, wo sie hin müssen, wenn sie nach Deutschland kommen. Nicht ohne Grund verflüchtigen sich einige einfach so oder fahren mit einem Taxi davon. Die haben mit Sicherheit über ihr iPhone (was ja jeder von ihnen besitzt) Instruktionen bekommen und wissen genau, zu welchem Maulwurf sie sich begeben müssen.
Die Flüchtlinge werden in Kasernen untergebracht, gezielt einquatiert, so als ob sie von unserer Frau Merkel gezielt wie Schachfiguren in Stellung gebracht würden. Denn die Kanzlerin erhält auch nur Instruktionen aus Amerika und diese wiederum von der Elite, deren Ziel es ist, Deutschland und Europa in ein globales Chaos zu stürzen.
Wenn es schon so weit ist, Flüchtlinge in Kasernen unterzubringen, wo sie zu jeder Zeit ein und aus gehen können, laufen wir in Gefahr, dass sie sich Instruktionen von den Maulwürfen einholen und diese Kasernen dann einnehmen könnten.
Somit haben wir uns den Feind (gemeint ist der IS, nicht die friedlichen unter den Asylsuchenden) wie ein trojanisches Pferd in unsere Festung gelassen, die es einzunehmen gilt. Ich kann ja wohl nicht der Einzige sein, der sieht, dass da was in Anmarsch ist. Oder etwa doch?
Ich füge jeden Tag mehr und mehr Puzzleteile zusammen und mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass wir uns als Volk friedlich erheben müssen, wenn es nötig ist.
Wir müssen diesen Menschen vor Ort helfen, wir haben mehr Geld als Dreck, wir stecken es nur den Besatzern hinten rein, und kommen für Dinge auf, die in dieser Zeit nun untragbar und nicht gerechtfertigt sind! Da Frau Merkel nun in starker Kritik steht und weiß, dass sie gegen Gesetze gehandelt hat, will sie nun Asylanten direkt einfliegen lassen. Sowas kann man, vermute ich, als eine nun gesetzeskonforme Infiltration der ISIS sehen. Das hieße, sie würde sich damit nicht einmal strafbar machen und das deutsche Volk mit einer Horde Wilder in einen Topf zusammen stecken, auf dass sich beide dann zerfleischen werden.
Die Deutschen werden sich das nicht länger gefallen lassen und ich auch nicht. Was hier abläuft, kann man nur als Landesverrat betrachten und als Auslieferung des Deutschen Volkes an den Terrorismus.
Wir müssen geschlossen handeln, nur ist dies für Menschen wie mich, die ihren Lebensunterhalt in diesem System verdienen, in dem Frau Merkel am längeren Hebel sitzt, sehr schwer: wegen geschürter Angst in der Truppe, dass auf Ungehorsam disziplinarische Maßnahmen folgen.
Ich weiß, dass ich mit meinem Denken und meinen Befürchtungen, meiner Angst in dieser Situation nicht allein stehe. Es fehlt aber leider die Unterstützung aus dem Volk für uns Systemabhängige. Wenn ich an die Öffentlichkeit gehen würde, bekäme ich keine Abfindung, ich würde keine 3jährige Bildungsmaßnahmen bezahlt bekommen und meine Existenz wäre gefährdet.
Mein Vorschlag wäre, sich an die breite Masse zu wenden, die genau dieser Meinung sind, dass die Grenzen geschlossen werden müssen, um für die Sicherheit Deutschlands zu sorgen.
Des Weiteren muss, um die Manneskraft zu gewährleisten, das Volk die Soldaten und Polizisten finanziell stützen, damit die sich eher trauen, ihrer wahren Pflicht nachzukommen und wir das Ziel erreichen, das wir anstreben.
Selbst wenn ein Bürger, für den Fall, dass ein Soldat oder Polizist gekündigt wird, nur 5€ spendet, könnten wir diesen Menschen auffangen, damit seine Existenz nicht gefährdet ist.
Wenn die Ziele erreicht sind und ein neuer Volksvertreter im Amt ist, der wirklich im Interesse des Volkes und nicht der Besatzer oder der Elite handelt, können diese Soldaten und Polizisten wieder eingestellt werden.
Somit haben wir ein praktikables Beispiel und es gibt sicher noch andere Möglichkeiten. Diese Menschen müssen wissen, dass sie den Rückhalt der Bevölkerung haben, dann werden sie, da bin ich mir sicher, alle mit euch an einem Strang ziehen.
Da die Angst als Druckmittel genutzt wird, darf sich kein Bediensteter in Uniform in der Öffentlichkeit zu etwas äußern, wir haben Schweigepflicht gegenüber der Press,e was militärische Informationen betrifft.
Ich wende mich an Sie, da ich gestern an ihrer Souveränitätskonferenz teil genommen habe und ich mir als Soldat nicht mehr zu helfen weiß. Wir sollen in den kommenden 6 Monaten in Flüchtlingslagern in Hamburg, Bremen, Holstein Niedersachen und einen Teil von Mecklenburg Vorpommern für Hausmeistertätigkeiten, Verpflegung usw. zur Verfügung stehen und diese Lager betreiben.
Diese Lager fassen zur Zeit ca. 2500 Flüchtlinge, die in kommenden Zeitraum um ca. 15000 je Lager ansteigen soll.
Dass die Polizei mit solchen Menschenmengen nicht mehr klar kommt, ist völlig nachvollziehbar, aber dies ist nur so, weil unsere Politiker unfähig sind eigene Entscheidungen zu treffen und uns, das Volk, nicht vertreten.
Unsere bevorstehenden Einsätze in diesen Lagern soll in 6 Wochen-Kontingenten geschehen. Dabei helfen wir an der falschen Stelle. Anstatt in diesen Lagern als Hausmeister verheizt zu werden, müssten wir unsere militärischen Fähigkeiten einsetzen, um die Grenzen zu sichern!
Wie auch immer das geschehen sollte, ob die Flüchtlinge vor Ort beim Betreiben der Lager einen Aufstand provozieren, wo wir dann eventuell gezwungen wären, mit Waffengewalt zu reagieren (wenn wir denn Waffen bekommen: zur jetzigen Bewachung der Flüchtlinge innerhalb der Kaserne tragen wir z.B als Wachverstärkung keine Waffen), weil deren Menge und der damit verbundenen Überlegenheit uns keine andere Wahl lassen könnte (reine Vermutung und vorausschauend gedacht).
Oder Möglichkeit 2: durch den harten Winter werden viele Menschen ihr Leben lassen und erfrieren … Das sind nur zwei von vielen Möglichkeiten.
(…)
Ich will etwas verändern, auf dass Deutschland endlich wieder souverän wird und nach Artikel 146 im GG endlich eine eigene Verfassung beschließt!
Denn dies würde eine Grundlage und Zusammenschluss mit deutsch-russischen Interessen usw. zur Folge haben. Alles würde sich grundlegend ändern und uns würde es so viel besser gehen! Ich hoffe inständig, dass Sie hier mein Recht sehen, das ich in Anspruch nehme und bereit bin zu verteidigen, und mir keine rechte Gesinnung unterstellen. Es ist nicht in meinem Interesse, Menschen zu diskriminieren, sondern einfach Tatsachen, die bewiesen sind, unseren Politikern zu beschreiben.
Wir alle zusammen für ein besseres Europa, eine bessere Welt.
Verzeihen Sie mir bitte Rechtschreibfehler, dies war eine Wutschrift.
In friedlicher Absicht und mit viel Liebe grüße ich Sie und hoffe, dass Sie meinen Brief lesen werden, er könnte mit ihrer Hilfe viel verändern. Wichtig ist, dass alle Uniformierten wissen, dass jeder von ihnen nicht alleine da steht.
Hochachtungsvoll
Stabsunteroffizier (Name bleibt erst mal unbekannt)“




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1.


Die asylrechtliche Zuwanderungspolitik soll im Folgenden auf den Prüfstein des Grundgesetzes gestellt werden:
Subjektives Recht der Flüchtlinge auf Asylrecht?
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, lautete Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG und lautet nach der asylrechtlichen Grundgesetzänderung 1993 Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem neuen Grundgesetzartikel wurde allerdings ein Absatz 2 hinzugefügt, der das Grundrecht auf Asylrecht wesentlich einschränkt. Art. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert; „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951/1967 gibt den Flüchtlingen einen ähnlichen Status, aber kein subjektives Recht auf Aufnahme in das Zufluchtsland.
Die Staatenpraxis hat in dem Asylrecht immer, ähnlich dem früheren Kirchenasyl, ein Recht der Staaten gegenüber anderen Staaten gesehen, deren Staatsangehörigen vor deren politischer Verfolgung Schutz zu gewähren, ein Schutz, der eigentlich eine Verletzung der Personalhoheit des Verfolgerstaates ist.
Ein subjektives, also einklagbares, Recht auf Asylrecht praktiziert auf Grund einer frühen und stetigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nur Deutschland. Diese Judikatur war und ist irrig. Dem Völkerrecht entsprach sie nie. Das zeigt der deutlichere Wortlaut der Menschenrechtserklärung, vor allem aber das Wort „genießt“, mit dem ein subjektives Recht zu formulieren geradezu abwegig ist. Wenn jemandem Asyl gewährt wird, dann kann er es als eine Art des vorübergehenden Aufenthaltsrechts genießen und ist vor Auslieferung sicher. Das subjektive Recht hat zu langjährigen Asylverfahren geführt, welche außerordentliche menschliche Schwierigkeiten mit sich bringen und immense Kosten verursachen.
Politische Verfolgung als Asylrechtsgrund
Wie schon beim Zuwanderungssturm in den frühen neunziger Jahren sind die meisten Asylanträge erfolglos. Meist stellen diese mißbräuchlich Wirtschaftsflüchtlinge, die ein besseres Leben in Deutschland suchen. Ubi bene ibi patria, ist deren Maxime. Rechtsmißbrauch ist kein Rechtsgebrauch und somit nicht schutzwürdig. Es versteht sich, daß wirtschaftliche Not eines Landes kein Asylgrund ist. Aber auch Krieg eines Landes oder Bürgerkrieg in einem Land wird nicht als politische Verfolgung anerkannt. Nur die persönliche Verfolgung eines Menschen, „durch die er in seinem Leben oder seiner Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“, schafft nach der Genfer Flüchtlingskonvention, die auch als Asylgründe praktiziert werden, einen Asylgrund (Art. 1 A Nr. 2 der Konvention). Die Verfolgung muß von dem Herkunftsstaat ausgehen oder von den Kräften, die ein Land oder einen Landesteil wie ein Staat beherrschen. Es genügt, daß der Herkunftsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung leistet. Die Lebensgefahr, die etwa vom „Islamischen Staat“ in Syrien für Schiiten, Jesiden, Christen oder nicht religiöse Menschen ausgeht, mag als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts angesehen werden, ist aber eher ein Element des Bürgerkriegs in Syrien, der dort von fremden Mächten herbeigeführt wurde und fortgesetzt wird. Zu bedenken ist der subsidiäre internationale Schutz, auf den ich unten eingehe.
Seit 1993 kein Asylgrundrecht bei Einreise aus sicheren Staaten
Die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hatte zu derart untragbaren Belastungen für Deutschland geführt, daß nach langen Auseinandersetzungen in Abstimmung mit der Europäischen Union das Grundrecht auf das Asylrecht geändert wurde. Absatz 2 Satz 1 des Art. 16 a GG schränkt die Berufung auf das Grundrecht des Absatz 1 und damit den asylrechtlichen Grundrechtsschutz drastisch ein, nämlich:
„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“
Diese Änderung des Grundgesetzes, eine Notwendigkeit für Deutschland, hat Wutstürme der Asylrechtsbefürworter ausgelöst. Sie wurde aber vom Bundesverfassungsgericht in ihrer Relevanz, das Grundrecht in den tatbestandlichen Fällen aufzuheben, in der Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 1996 anerkannt (BVerfGE 94, 49 ff.). Das Gericht hat in Rn. 166 ausgesprochen:
„Das vom verfassungsändernden Gesetzgeber gewählte Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16 a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl. Die Regelung knüpft an den Reiseweg des Ausländers Folgerungen für dessen Schutzbedürftigkeit: Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. Es entfällt auch das als Vorwirkung eines grundrechtlichen Schutzes gewährleistete vorläufige Bleiberecht. Hieran knüpft Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG die Folge, daß in den Fällen des Satzes 1 aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können“.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mittels Art. 16 a GG den Fehler des Bundesverfassungsgerichts in der frühen, asylrechtlich problemlosen Zeit, weitgehend wiedergutgemacht und das subjektive Recht auf Asyl für die meisten Asylbewerber aufgehoben. Dem Gericht blieb nichts anders übrig, als das zu akzeptieren. Der Wortlaut der Novellierung ist eindeutig. Wer jedenfalls aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen. Das sind fast alle Asylbewerber, die nach Deutschland anders als mit dem Flugzeug oder mit dem Schiff über die Nordsee oder Ostsee einreisen; denn Deutschland hat außer zur Schweiz nur Grenzen zu Mitgliedstaaten der Union. Die Schweiz ist allemal ein sicherer Drittstaat im Sinne des zitierten Satz 1 von Absatz 2 des Art. 16 a GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Leitentscheidung in Rn. 186 klargestellt:
„Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist“.
Die Einreise aus allen Nachbarstaaten ist somit durchgehend illegal und wird nicht durch ein Asylbegehren gerechtfertigt. Sie ist zudem strafbar. Sie geschieht dennoch massenhaft und wird geradezu gefördert.
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Normative Vergewisserung der Sicherheit im Drittstaat
Weiter erklärt das Gericht in Rn. 190 des Urteils:
„Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, daß in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG). Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, daß der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt. Art. 16a Abs. 2 GG sieht nicht vor, daß dies im Einzelfall überprüft werden kann. Folgerichtig räumt Satz 3 des Art. 16a Abs. 2 GG den Behörden kraft Verfassungsrechts die Möglichkeit ein, den Flüchtling in den Drittstaat zurückzuschicken, ohne daß die Gerichte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verhindern dürfen. Auch ein Vergleich mit Art. 16a Abs. 3 GG macht deutlich, daß eine Prüfung der Sicherheit eines Ausländers im Drittstaat im Einzelfall nicht stattfindet. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG kann der aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Asylbewerber die Vermutung, er werde dort nicht politisch verfolgt, durch individuelles Vorbringen ausräumen. Art. 16a Abs. 2 GG enthält keine vergleichbare Regelung. Das ist auch der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers und der Sinn des Konzepts normativer Vergewisserung; denn dieses soll die Grundlage dafür bieten, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen. Die Frage ist auch im Gesetzgebungsverfahren mehrfach erörtert worden“.
Ähnliches gilt nach Absatz 3 des Art. 16 a GG für Asylbewerber aus einem Drittstaat, für den ein Bundesgesetz bestimmt hat, „daß dort weder politische Verhältnisse noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung staatfindet“ (Satz 1). „Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Satz 2). Die „normative Vergewisserung“, wie das das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Urteil Rn. 190 u.ö. nennt, ist relativiert. Sie läßt dem Bewerber die Möglichkeit, seine politische Verfolgung zu beweisen. Das ist schwer. Die Vermutung spricht gegen sein Asylrecht. Das betrifft die meisten Länder des früheren Jugoslawien.
Wer sich auf das Grundrecht auf Asylrecht nicht berufen kann, muß an der Grenze zurückgewiesen oder aus dem grenznahen Raum zurückgeschoben werden. § 18 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes stellt das im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG klar:
Pflicht zur Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung
„(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln“.
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Schengen-Durchführungsübereinkommen
Das Schengen-Abkommen, das in verhängnisvoller Weise die Paßkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abgeschafft hat, ändert an der dargelegten asylrechtlichen Lage nichts. Wer die Binnengrenzen des Schengen-Raumes überall und unkontrolliert überschreiten will, muß in den Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Schengen-Sichtvermerk (Visum) für den kurzfristigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat, den er betritt, oder für die Durchreise durch einen Vertragsstaat, den er durchquert, haben. Asylbewerber halten sich illegal in Deutschland auf, wenn sie nicht berechtigt sind, einen Asylantrag in Deutschland zu stellen, weil sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sicheren Herkunftsstaat einreisen. Selbst wenn sie ein Recht zur Antragsstellung haben oder hätten, wäre ihr Aufenthalt im Sinne des Schengen-Übereinkommens nicht legal. Art. 28 ff. des Schengen Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (in der Fassung von 2010 nach Änderung durch VO (EU) Nr. 265/2010; SDÜ) regelt lediglich die Zuständigkeit für Asylverfahren unter den Schengen-Staaten, ändert aber nichts an den nationalen Bestimmungen für die Einreise. Art. 29 des Abkommens bestimmt:
„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, dass in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muss oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen“.
Das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz sind somit uneingeschränkt anzuwenden. Die Einreise ist im Regelfall zu verweigern und wenn die Fremden nach Deutschland eingedrungen sind, sind sie zurückzuschieben.
Im übrigen stellt Art. 2 das SDÜ im Sinne der essentiellen Hoheit und Verantwortung der Mitgliedstaaten über bzw. für die Sicherheit und Ordnung in ihren Ländern klar:
„(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien“.
Zudem kann das Schengen-Abkommen jederzeit von jedem Vertragsstaat gekündigt werden.
Subsidiärer Schutz für Flüchtlinge aus Krieg und Bürgerkrieg
Krieg und Bürgerkrieg sind genausowenig wie wirtschaftliche Not Asylrechtsgründe, in keinem Land und nach keinem Rechtstext. Aber der „subsidiäre internationale Schutz“, den die Dublin III- Verordnung der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 regelt, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), geht darüber hinaus. § 4 des Asylverfahrensgesetzes schreibt im Sinne der Dublin III- Verordnung gemäß Art. 15 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 vor:
„1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz“.
Es muß eine „individuelle Bedrohung“ im Herkunftsland stichhaltig vorgebracht werden. Die besteht nicht, wenn ein Flüchtling bereits in einem Flüchtlingslager Schutz gefunden hatte oder nicht aus seinem ihn bedrohenden Herkunftsland auf den Weg nach Deutschland gemacht hat, etwa Syrer aus einem Flüchtlingslager im Libanon oder einem Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien. Die allgemeine Bedrohung durch einen Bürgerkrieg erfüllt den Tatbestand nicht. Darum kann auch nicht die undifferenzierte Aufnahme von großen Gruppen von Flüchtlingen auf die zitierte Vorschrift gestützt werden.
Schutzzuständigkeit in der Europäischen Union nach der Dublin III-Verordnung
Absatz 5 des Art. 16 a GG erlaubt „völkerrechtliche Verträge“ vor allem von Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, die „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen“. Ein solcher Vertrag ist der Vertrag von Lissabon, auf dessen Art. 78 Abs. 2 lit. E AEUV die „Dublin III-Verordnung“ vom 29. Juni 2013 erlassen wurde, die seit dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Zweck ist, die Lasten der Asylverfahren und damit auch die Kosten und Belastungen der Länder und Völker zu verteilen.
Art. 3 der Verordnung lautet:
„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird“.
Die Kapitel III und IV regeln die mitgliedstaatliche Zuständigkeit insbesondere im Interesse der Einheit der Familien, zumal der Minderjährigen mit den Eltern oder Geschwistern, und nach der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge. Grundsätzlich ist aber der Staat zuständig, in dem der „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt wird. Diese Verordnung bestimmt die Praxis der Zuwanderung. Sie ist in einem entscheidenden Punkt mit dem Grundgesetz unvereinbar, nämlich dem, daß der Antrag „an der Grenze“ gestellt wird. Nach Art. 16 a Absatz 2 S. 1 GG gibt es für die meisten Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl begehren, kein Asylgrundrecht. Diese Regelung geht der bloß völkervertraglichen Regelung der Genfer Flüchtlingskonvention, die ohnehin kein subjektives Recht auf den Flüchtlingsstatus gibt, vor, weil völkerrechtliche Verträge keine subjektiven Rechte einzelner Menschen begründen, sondern nur die Staaten untereinander verpflichten. Das ist der Dualismus im Völkerrecht, wonach die innerstaatliche Anwendung der Verträge der Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf. Die maßgebliche Regelung für Deutschland ist Art. 16 a GG. Diese Vorschrift bezieht die Genfer Konvention in ihre Regelung auch textlich ein.
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Nach Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist diese auf den internationalen und damit auch auf den subsidiären Schutz anzuwenden. Art. 13 der Dublin III-Verordnung regelt zuständigkeitsrechtlich in Absatz 1:
„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts“.
Folglich ist für die Flüchtlinge, die etwa in Ungarn illegal eingereist sind, wo sie sich nicht haben registrieren lassen oder einen Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt haben, Ungarn für die Bearbeitung der Anträge auch internationalen Schutz zuständig. Hätten die Flüchtlinge in Ungarn oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonst, in die sie gelangt sind, den Schutzantrag gestellt, wären diese für dessen Bearbeitung nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung zuständig, sofern nicht die vornehmlich familienrechtlich begründeten Ausnahmen eingreifen.
Die Europäischen Union trifft weitere Regelungen für den internationalen Schutz, wie die „Aufnahme-Richtlinie“ 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die „Verfahren-Richtlinie“ 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013, oder die schon genannte „Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Diese Gesetze regeln fast jede Kleinigkeit des Schutzes, sind in dem hier besprochenen existentiellen Zusammenhang aber nicht bedeutsam.
Analoge Anwendung der Asylrechtsverfassung auf den subsidiären Flüchtlingsschutz
Die analoge Anwendung des Art. 16 a Abs. 2 ff. GG erzwingt eine restriktive Interpretation der Dublin III-Verordnung und des Asylverfahrensgesetzes, soweit diesen das Recht der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge entnommen wird, nach Deutschland zu kommen, um einen Antrag auf subsidiären internationalen Schutz zu stellen, den sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem sicheren Drittstaat hätten stellen können, in den sie zunächst gekommen sind. Sie haben genauso wie die Asylbewerber kein Schutzbedürfnis mehr, weil die Gefahr behoben ist. 1993, als die Asylrechtsverfassung Deutschlands geändert wurde, gab es den subsidiären internationalen Schutz nicht. Sonst wäre er in die neue Asylverfassung einbezogen worden, zumal die Gefahren in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von Kriegen und Bürgerkriegen ausgehen, die im Zeitpunkt der Asylverfassungsnovelle kein Asylrecht begründet haben. Auf die Gleichbehandlung von Asylbegehren und subsidiären Schutzanträgen sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung und deren deutsche Umsetzungsgesetze auch zugeschnitten. Es gilt darum auch der souveränitätsrechtlich ohnehin gebotene asylrechtliche nationale Regelungsvorbehalt des Art. 29 Abs. 2 S. 2 des Schengen-Durchführungsübereinkommens, der oben zitiert ist. Der Analogie steht der Vorbehalt des Absatzes 5 des Art. 16 a GG nicht entgegen, weil dieser sich nur „Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen“ betrifft. Die Einschränkung des Grundrechts auf das Asylrecht ist aber material, weil kein Schutzbedürfnis besteht. Das ist für das Bedürfnis nach subsidiärem internationalem Schutz nicht anders. Den kann der Mitgliedstaat leisten, in den der Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling in die Europäische Union eingereist ist. Es ist zu diesem Schutz, wenn er geboten ist, auf Grund der Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Diese Rechtslage ist bislang nicht gerichtlich klargestellt und dürfte wegen der ihr widersprechenden Praxis in Zweifel gezogen werden.
Auch die Einreise der Flüchtlinge etwa aus Syrien, die über sichere Drittstaaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Deutschland kommen, ist somit verfassungswidrig.
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Öffnung Deutschlands für Flüchtlinge gegen das Recht
Man läßt dennoch die Fremden ins Land, wenn sie das Wort „Asyl“ oder „Flüchtling aus Syrien“ sagen. Die Grenzen sind nicht gesichert und die Grenzbeamten sind überfordert. Das Deutschland der europäischen Integration versagt in der wichtigsten Aufgabe des Staates, der Abwehr der Illegalität. Der Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland ohne Asylrecht und ohne susidiäres Schutzrecht ist illegal. Man muß die Fälle der Eindringlinge bearbeiten, um wegen der schutzrechtlichen Ausnahmen die Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage für die jeweilige Abschiebeverfügung zu prüfen. Das dauert lange, kostet wegen des langen Aufenthalts der Bewerber immenses Geld und führt doch in den allermeisten Fällen zur Abweisung der Asylanträge und zu Abschiebeanordnungen, wenn die Fremden nicht aus eigenem Antrieb das Land verlassen. Aber die sogenannten Flüchtlinge haben den begehrten Zugang nach Deutschland gefunden, bleiben lange im Land, bekommen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem menschenwürdegerechten Mindestbedarf ausreichende Hilfe, auch uneingeschränkte und insbesondere unbezahlte Krankenversorgung (grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ff.). Sie bleiben in den meisten Fällen dauerhaft in Deutschland, weil sie entgegen ihrer Pflicht nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren oder in ein anderes Land ausreisen. Die Abschiebung wird wegen der weit formulierten und noch weiter gehandhabten Schutzvorschriften gegen Abschiebungen eher selten verfügt und wenn sie verfügt und gerichtlich unangreifbar geworden ist, werden die „Flüchtlinge“ aus mancherlei Gründen, etwa weil das winterliche Klima im Heimatland dem entgegensteht, etwa in Pakistan, einem der heißesten Länder des Globus, durch Duldungsanordnung der Länder, so im Freistaat Thüringen, unterbunden, eindeutig entgegen dem Rechtsstaatsprinzip und zudem auf rechtsstaatlich brüchiger Grundlage nach § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die Anwesenheit der vermeintlich subsidiär Schutzberechtigten, meist aus Syrien, wird nicht einmal als illegaler Aufenthalt behandelt. Die Syrer, ob sie es sind oder nicht, werden vielmehr von vielen wohlmeinenden Menschen willkommen geheißen.
Faktische Einwanderung – Abschiebeverbote und Duldung
Die massenhafte Grenzüberschreitung der Fremden schafft die Probleme. Sie ist faktisch Einwanderung. Gerade diese Wirkung des Asylgrundrechts sollte die Verfassungsnovelle unterbinden. Sie wird aber durch die Praxis, die Fremden ins Land zu lassen und ihnen ein Verfahren zu geben, konterkariert. Insbesondere können die Asylbewerber, die kein Asylgrundrecht haben, Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz oder nach Absatz 1 dieser Vorschrift sogenannten ergänzender Schutz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention beanspruchen. Diesen Status erhalten Menschen, die die Konventions-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten.
Nur die Anträge weniger Asylbewerber sind erfolgreich. Die allermeisten werden abgelehnt. Aber die wenigsten abgelehnten Asylbewerber, die sich illegal in Deutschland aufhalten, werden abgeschoben. Es gibt vielfache Abschiebeverbote vor allem in § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, die humanitären Gründen folgen. Die sollen hier nicht abgehandelt werden. Trotz regelmäßiger Abschiebeverfügungen gegen die abgelehnten Asylbewerber, deren weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht wegen der Abschiebungsverbote des Aufenthaltsgesetzes hingenommen werden muß, werden die wenigsten illegal im Lande befindlichen Fremden in ihr Herkunftsland oder in andere für sie sichere Länder verbracht. Sie werden geduldet. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG gibt eine mehr als fragliche Rechtsgrundlage für die Duldung. Er lautet:
„Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“
„Humanitäre Gründe“ und Rechtsstaatlichkeit
Der Begriff der „humanitären Gründe“ in § 60 a AufenthaltsG ist grenzenlos weit. Er ist in einem Rechtsstaat wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, einer Abschiebeverfügung nämlich, zu rechtfertigen. Der Begriff der humanitären Gründe ist ohne Willkür nicht subsumtionsfähig. Er könnte allenfalls durch eine Rechtsverordnung des Bundes oder der Länder näher materialisiert werden. Das heißt nicht, dass die Duldung illegalen Aufenthalts von Ausländern überhaupt erlaubt werden darf.
Humanitär ist es, menschlich zu handeln. Menschlichkeit (Humanitas, Humanität) ist der Imperativ eines freiheitlichen Gemeinwesens. Sie ist die Sittlichkeit, dessen Gesetz der kategorische Imperativ ist, das Sittengesetz. Dieser Imperativ der allgemeinen und gleichen Freiheit steht in Art. 2 Abs. 1 GG, der die Fundamentalnorm des Grundgesetzes, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde, näher entfaltet. Die gesamte Ordnung der Republik ist um Menschlichkeit bemüht, also human. Was die Humanität gebietet, ist offen, wenn nicht formal und damit material unbestimmt. Sie wird durch die Rechtsordnung insgesamt materialisiert. Inhumane Vorschriften gehören nicht in eine freiheitliche und demgemäß demokratische Rechtsordnung. Für eine freiheitliche und demokratische Ordnung fundamental sind die Menschenwürde als Leitprinzip und die Menschrechte, aber auch die Strukturprinzipien, die Art. 20 GG ausweist, nämlich das demokratische, das soziale und insbesondere das Rechtsstaatsprinzip.
Zum letzteren gehört die rechtliche Gesetzlichkeit. Sie besagt, dass die Ausübung der Staatsgewalt, das wesentliche Handeln des Staates, außer der Gesetzgebung und Rechtsprechung der rechtmäßige Vollzug von Gesetzen ist (Art. 20 Abs. 2 S. GG). Rechtmäßig können aber nur Gesetze vollzogen werden, die hinreichend bestimmt sind. Allzu offene oder gar unbestimmte Gesetze ermöglichen der Verwaltung Willkür, jedenfalls machen sie die Verwaltung vom Gesetzgeber unabhängig und lösen die Verwaltung von der demokratischen Legalität, weil der Vollzug des Willens des Volkes, der in den Gesetzen beschlossen liegt, nicht gesichert ist. Außerdem lassen allzu offene und unbestimmte Gesetze keine Bindung der Richter an die Gesetze zu, wie es Art. 97 Abs. 1 GG gebietet, und delegalisieren dadurch die Rechtsprechung. Das Bestimmtheitsprinzip ist ein Kardinalprinzip des Rechtsstaates.
Ein Tatbestandsmerkmal wie das der „humanitären Gründe“ delegiert die Rechtsetzung an die Verwaltung. Das läßt der demokratische Rechtsstaat nicht zu. Selbst als Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, wäre diese Formel bedenklich, weil deren Inhalt, Zweck und Ausmaß schwerlich zu bestimmen wären. § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ist aber der Form nach nicht einmal eine Verordnungsermächtigung. Die Vorschrift ermächtigt vielmehr die Verwaltung, näherhin die oberste Landesbehörde, zur Anordnung, den gesetzesgemäßen Vollzug des Abschiebungsrechts auszusetzen. Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip. Auch das Asylrecht und das Aufenthaltsrecht sind Teil der humanen Rechtsordnung Deutschlands, also der Menschenwürde gemäß. Sie lassen keine Verwaltungsakte zu, welche die Humanität mißachten. Ganz im Gegenteil, das Asylrecht wie das Aufenthaltsrecht von Ausländern gilt ausgesprochen als Teil des humanitären Rechts unter den Völkern. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß das Grundrecht auf Asylrecht nicht aus der Menschwürde folgt und darum der gesetzgeberischen Gestaltung fähig ist. Somit ist auch die Begrenzung des Grundrechts auf Asylrecht in Absatz 2 des Art. 16 a GG human. Schließlich droht den Flüchtlingen, die aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen, keine Gefahr durch politische Verfolgung aus dem Einreisestaat (BVerfGE 94, 49 Rn. 166, oben zitiert).
Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaatswidrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.
Die Duldung illegalen Aufenthalts wird zwar schon lange und in vielen Fällen praktiziert, ist aber dennoch nach wie vor mit Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar, soweit sie nicht zu einem Abschiebungsverbot gemacht ist. Eine rechtsstaatliche Regelung der Duldung illegalen Handelns kann kein Rechtsstaat bewerkstelligen. Das ist gegen das
Gesetzlichkeitsprinzip nicht möglich.
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Verfassungswidrigkeit der „humanitären“ Duldung
Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, das in Art. 1 das neue Aufenthaltsgesetz enthält, ist kompromisshaft. Erst der Vermittlungsausschuss hat die Vorschrift des § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG in das Aufenthaltsgesetz gedrängt. Das Gesetz fördert Bleibemöglichkeiten von Ausländern, ohne als ein Einwanderungsgesetz strukturiert zu sein. Ausdruck der Kompromisshaftigkeit ist insbesondere § 60 a Abs. 1 AufenthaltsG. Die Formel von den „humanitären Gründen“ ist nicht neu. Sie stand auch schon im alten Ausländergesetz und vermochte eine Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen. Jetzt ermöglicht diese Vorschrift einem Land die zeitlich begrenzte Duldung von Ausländern trotz deren illegalen Aufenthalts in Deutschland.
§ 60 a Abs. 1 AufenthaltsG ermächtigt aber nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Nach Art. 80 Abs. 1 GG kann der Bund außer die Bundesregierung und Bundesminister nur eine Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, nicht aber Landesminister.
Es ist mit der Rechtsstaatlichkeit eines unitarischen Bundestaates unvereinbar, wenn ein Land ermächtigt wird, die Ausführung von Bundesrecht auf Grund einer Rechtsverordnung als einem materiellen Gesetz auszusetzen. Eine Rechtsverordnung kann nur die Ausführung eines Gesetzes näher regeln. Wenn sie die Ausführung des Bundesrechts aussetzt, hebt sie die Rechtsfolge des Gesetzes auf. Gesetzesersetzende oder gesetzesverändernde Rechtsverordnungen sind demokratie- und rechtsstaatswidrig. Nach Art. 84 Abs. 3 GG kommt nur eine Ausführung der Bundesgesetze in Frage, die den Gesetzen genügt. Davon kann auch der Bund die Länder nicht suspendieren. Der Aufenthalt der Ausländer, die kein Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, ist illegal und bleibt illegal, auch wenn die Abschiebung auf Grund einer Anordnung nach § 60 a AufenthaltsG ausgesetzt ist. Nach § 60 a Abs. 3 AufenthaltsG bleibt darum die Ausreisepflicht des Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, unberührt.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann die oberste Landesbehörde auf Grund der § 60 a Abs. 1 S. 2 und § 23 AufenthaltsG sogar Aufenthaltserlaubnisse für unbegrenzte Zeit zu erteilen anordnen. Sie kann diese Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthaltsG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt (etwa durch Kirchen oder Private) abhängig machen. Das ermöglicht ungeordnete Einwanderungen, weil weder die Länder noch der Bund nach diesen Vorschriften Einzelfälle etwa nach dem Bedarf Deutschlands entscheiden, vielmehr nur nach Heimatstaaten oder besonderen Gruppen unterscheiden dürfen.
Deutschland nach seiner Verfassung kein Einwanderungsland
Die (durchaus brüchige) Politik dieser gesetzlichen Vorschriften ist von der Maxime getragen, dass Deutschland ein „Einwanderungsland“ sei. Deutschland ist faktisch ein Einwanderungsland, aber nicht dem Verfassungsgesetz und den Gesetzen nach. Seit gut zwei Jahrzehnten wird von einigen politischen Akteuren propagiert, Deutschland sei ein Einwanderungsland und brauche Einwanderer als Arbeitskräfte jetzt und vor allem wegen der Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung in Zukunft, während zuvor jahrzehntelang das Gegenteil die allgemeine Auffassung war. Fraglos können die Deutschen ihre Aufgaben alleine bewältigen. Die internationalen Unternehmen haben aber Interesse an billigen Arbeitskräften am Industriestandort Deutschland.
Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.
Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Moralismus überwuchert Recht
Viele, wenn nicht die meisten Fremden bleiben dauerhaft in Deutschland. Vielen Moralisten sind sie eine Bereicherung. Es werden allein in diesem Jahr 800.000 Fremde und mehr erwartet, von denen die meisten sich als Zuwanderer verstehen, die nicht nur vorübergehenden Schutz vor Gefahren für ihr menschenwürdiges Dasein suchen, wie das dem Asylrecht entspricht. Sie suchen ein gutes Leben. Zunehmend setzt sich der Moralismus, nicht zu verwechseln mit der Moralität als Triebfeder der Sittlichkeit, gegen das Recht durch, selbst, wie dargelegt, gegen das Verfassungsrecht. „Politik ist ausübende Rechtslehre“, sagt Kant. Der Rechtsstaat ist demgemäß die Wirklichkeit des Rechts. Es gibt keine Moralität gegen das Recht. Das Prinzip der Sittlichkeit, das Sittengesetz, ist die Pflicht, das Recht zu verwirklichen. Nicht jedes Gesetz ist im positivistischen Sinne schon Recht, aber die Gesetze müssen geachtet werden, solange sie nicht geändert sind. Moralität ist der gute Wille, das Rechtsprinzip zu verwirklichen, in allem Handeln. Wenn sich alle Bürger dessen befleißigen, geht es dem Gemeinwesen gut, sonst nicht. Der Moralismus ist eine Form der Rechtlosigkeit. Seine Maxime ist gegenwärtig der Egalitarismus. Moralismus ist das Gegenteil von Humanität und führt in den Bürgerkrieg.

Sicherheit und Ordnung sittlicher Primat des Staates
Sicherheit und Ordnung verlangen gebieterisch, daß die illegale Fluchtbewegung nach Deutschland mit allem Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen, unterbunden wird. Notfalls müssen Zäune errichtet werden. Die Lage in den grenznahen Ländern erfüllt den Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG, der es rechtfertigt, dass ein Land „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordert“. Die Souveränität des Volkes verbietet es, die Verantwortung für die Sicherheit und Ordnung aus der Hand zu geben. Staatsorgane, die Sicherheit und Ordnung vernachlässigen, verlieren ihre Berechtigung, insbesondere verwirken sie das Recht, das (sogenannte) Gewaltmonopol des Staates auszuüben. Sicherheit ist die Rechtlichkeit im Gemeinwesen nach Maßgabe der Gesetze. Ordnung ist darin eingeschlossen. Illegaler Aufenthalt von Fremden kann unter keinen Umständen geduldet werden, schon gar nicht, weil das Schutzrecht international und national humanitären Maximen genügt. Die Bürger müssen sich, wenn es ihr Staat nicht tut, selbst um ihre Sicherheit und um die Ordnung des Gemeinwesens kümmern. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, verfaßt Art. 20 Abs. 4 GG als Grundrecht. Widerstand muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgen und darum Rechtsschutz bei den Gerichten, zumal dem Bundesverfassungsgericht, suchen. Aber auch Demonstrationen und Arbeitsniederlegungen gehören zu den friedlichen Widerstandsmitteln.
Die Bundeskanzlerin hat die Einreise der Flüchtlinge, die sich nach Ungarn durchgeschlagen haben, meist Syrer, erlaubt, um in deren „Notlage“ zu helfen. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, lehrt Carl Schmitt, der Staatslehrer der Diktatur (Politische Theologie, 1922, 1934, S. 13). Im Ausnahmezustand schafft der Souverän Ordnung, notfalls gegen das Recht, so Carl Schmitt. Nein, Souverän sind allein die Bürger, deren Souveränität verwirklicht sich ausschließlich in der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens. Das ist die Sittlichkeit des demokratischen Rechtsstaates, der Republik.
Berlin, in diesen Tagen 2015
Karl Albrecht Schachtschneider

1 Kommentar:

Antonia hat gesagt…

Ich weiß gar nicht, ob so mancher der neuen Gäste nicht sein Gastrecht über Gebühr mißbraucht. Die Anzahl der "Einzelfälle" nimmt doch dramatisch zu. Die Strafen für Vergehen meistens zu vernachlässigen. Hier hat ein Syrer 11 (!) x versucht Kinder zu entführen oder sexuell zu mißbrauchen. Um sein Persönlichkeitsrecht zu schützen, wurde trotz vorliegendem Foto erstmal nicht nach ihm gefahndet....als er gefasst wurde, bekam er für 11 Versuche zusammen 2,5 Jahre Haft, die er sicherlich nicht komplett absitzen muss. Ob das noch mehr Nicht-Gäste anzieht? http://www.freiburg-nachrichten.de/2016/10/28/syrischer-fluechtling-nach-11x-kinder-missbrauch-in-freiburg-zu-25-jahren-haft-verurteilt/