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Freitag, 29. April 2016

Internetkriminalität

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Neue Betrugsmasche


Sehr geehrte ........,

Wir möchten Ihnen das Höchstmaß an Sicherheit bieten.Deswegen haben wir uns dazu entschlossen das iTan-Verfahren abzuschaffen und es durch das bewährte PhotoTan-Verfahren zu ersetzten. Denn nur so können wir Sie gezielt vor Missbrauch und Finanziellen schaden durch Dritte schützen.
Über den unten angezeigten Button gelangen Sie direkt zur Anmeldung für das PhotoTan-Verfahren. Sie erhalten dort nach erfolgreicher Legitimation Ihrer Person und der Entwertung Ihrer iTan-Liste von uns einen für das neue Tan-Verfahren benötigten Legitimations-Pin zugesandt.

Zur Legitimation
Wir bitten Sie herzlichst die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen und bitten um Ihr vollstes Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre COMMERZBANK - Die Bank an Ihrer Seite



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Freitag, 11. April 2014

Vorsicht !!!

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Sehr geehrte Frau oder sehr geehrter Herr
Sie erhalten diese Benachrichtigung als ein Bewerber um die Stelle von einem Obermanager in unserer Internet-Gesellschaft. Wir bieten Ihnen eine Garantie von einem flexiblen Arbeitsplan, einer Krankenversicherung, einem Bruttogehalt von Fünfzigtausend USD, einem jährlichen Urlaub für zwei Wochen an.
Wir möchten es Ihnen empfehlen, den Fragebogen auszufüllen um sich um diese Arbeitsstelle zu bewerben http://www.belen.in.ua/de
Respektvoll,
Direktor für Arbeitskräfte und Soziale Politik
Wilhelm Adrian

Drei Fehler

1. kennen die nicht einmal meinen Namen
2. habe ich mich nie um solch Stelle beworben
3. irgendwie merkwürdig, deren Ausdruck







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Dienstag, 25. Februar 2014

Lacher des Tages zum 2.

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Sehr geehrter Stellenbewerber!
Wir sind froh, einen Bewerb für Top-Stellenangebote in Sie unsere Gesellschaft zu erklären. Es gibt keine Vakanzen für die Stelle, um welche Sie sich bewerben, aber wir können Ihnen eine Stelle als Manager im Absatzgebiet anbieten.
Wir möchten es Ihnen empfehlen, den Fragebogen auszufüllen um sich um diese Arbeitsstelle zu bewerben http://alana.in.ua/de/ (Nicht öffnen!!! Jani)


Achtungsvoll,
Arbeitsamt
Frank Walter



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Samstag, 22. Februar 2014

Der Lacher des Tages

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von ari@g-moll.com

Sehr geehrter Arbeitsbewerber

Sie erhalten diese Benachrichtigung als ein Bewerber um die Stelle von einem Obermanager in unserer Internet-Gesellschaft. Indem Sie unser Angebot annehmen, erhalten Sie einen flexiblen Arbeitsplan, Krankenversicherung, ein Bruttogehalt von $50000, einen jährlichen Urlaub für zwei Wochen.
Wenn Sie dieses Stellenangebot annehmen möchten, bitte, füllen Sie einen Fragebogen aus 


http://www.georgia.co.ua/de/

Achtungsvoll,
Personalbüro
Sven Walter



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Dienstag, 14. Januar 2014

Strafrechtliche Aspekte

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Frage: Macht sich jemand strafbar, der unbefugt auf ein drahtloses Netzwerk zugreift um dieses als Internetzugang zu benutzen?

Antwort: Ein solches Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein.

Frage: Welche Straftatbestände sind überhaupt denkbar?


Antwort: Als mögliche Straftatbestände kommen das Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB, der Computerbetrug gem. § 263a StGB sowie das Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB aber auch das Abhören von Nachrichten gem. §§ 89, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG in Betracht.

Frage: Wie ist die Strafbarkeit zu beurteilen, wenn ein gesichertes Netzwerk von außen geknackt wird?

Antwort: In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 202a StGB*** in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft. Unter Daten sind dabei alle Informationen zu verstehen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, sich also in EDV-spezifischer Form darstellen lassen. Dazu zählt zum einen das bei WEP verwendete Passwort, zum anderen aber auch die im Rahmen des Verbindungsaufbaus vom Router zugeteilte IP-Adresse. Für das Tatbestandsmerkmal „Verschaffen” reicht schon aus, wenn der Täter Kenntnis von den gesicherten Daten erlangt. Auf die tatsächliche Nutzung des WLAN-Netzwerks, beispielsweise als Internetzugang kommt es dabei nicht an. Das heißt, der Tatbestand** des § 202a StGB ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk knackt und hierdurch von den geschützten Daten Kenntnis nimmt. 

**

29.10.13 .... 17:28:58 .... WLAN-Anmeldung ist gescheitert (2,4 GHz):
Die MAC-Adresse des WLAN-Geräts ist gesperrt. Name: -,

Ergo: hier war bereits in der Vergangenheit der Tatbestand erfüllt. Daraufhin erfolgte die Sperrung. An den Konsequenzen wird gearbeitet. 




*** 

§ 202a Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.


It - Kanzlei in München
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Donnerstag, 4. April 2013

Vorsicht - Betrug mit PayPal

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Betreff: Ihr Konto ist nun gesperrt.


Sehr geehrter Kunde,

Sie erhalten diese Form, weil Ihr PayPal-Konto wurde vorubergehend ausgesetzt worden.
Bis dahin behalten wir uns vor, Ihr Konto gegebenenfalls einzuschranken!

Bitte laden Sie das angehangte Dokument und senden Sie Ihre Informationen fur die Uberprufung.


Wir entschuldigen uns fur etwaige Unannehmlichkeiten, die Ihnen entstanden sind entschuldigen.
Aufrichtig.


Viele Gruße
Ihr Team von PayPal Deutschland 2013



Janis Anmerkung:........  Da bin ich aber froh, dass die das Konto sperrten. Noch dazu, wo ich doch gar kein PayPal Konto besitze.
Außerdem finde ich, dass man den Leuten bei "PayPal" einen Deutschkurs verordnen sollte. Oder ist das rassistisch? Selbst bei Kriminellen?

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