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Montag, 7. Februar 2022

Contergan - ein Menschenversuch

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Lauterbach = wessen Brot 

ich fress, dessen Lied ich sing!



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Sonntag, 29. August 2021

Über die Spaltung der Gesellschaft

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Solange diese "Impfungen" nicht die Eigenschaft besitzen, das Ausscheiden des "Virus" zu verhindern, können diese, ab 23.08.2021 vorgesehenen Auflagen für Ungeimpfte, nicht umgesetzt werden.


Ebenso kann dadurch, lt. Ethikrat, keine Impfpflicht, ob direkt oder indirekt, aus medizinischer Sicht eingeführt  werden.



Auch das Testen von nur noch Ungeimpften ist dadurch haltlos.

Privilegien für Geimpfte gegenüber Ungeimpften sind durch diesen Tatbestand medizinisch nicht vertretbar und menschlich betrachtet nur dazu gedacht, den Impfdruck zu erhöhen und die Gesellschaftsspalterei weiter voranzutreiben


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Donnerstag, 13. Mai 2021

2007 - Der Nürnberger Kodex

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Vierzehn Jahre später...... 

Was ist passiert? Gab es eine Rolle rückwärts, in die Zeit vor diesem Kodex. Oder eine Rolle vorwärts, in Richtung biblischer Erfüllung?

War die Wahrheit damals schon Lüge und erleben wir heute Wahrhaftigkeit? Oder doch eher orwellsche Wirklichkeit >> "Und wenn alle anderen die von der Partei verbreitete Lüge glaubten - wenn alle Aufzeichnungen gleich lauteten -, dann ging die Lüge in die Geschichte ein und wurde Wahrheit."

Im 2. Thessalonicher 2 steht ebenfalls über die sich ausbreitende Lüge, einem gottlosen Volk, dass mit Blindheit geschlagen ist und die Lügen nicht erkennt, geschrieben. Auch über die Folgen für die Menschheit, was letztendlich mit dem Kommen Jesu verbunden ist. 







Samstag, 28. Mai 2016

Die ärztliche Behandlungspflicht

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22.04.2016


Kann ein Arzt meine Behandlung verweigern? Was gehört zur ärztlichen Behandlung alles dazu? Hier erfahren Sie mehr zum Umfang und dem Inhalt der ärztlichen Behandlungspflicht. 

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Freie Patientenwahl

Die Wahl des Arztes ist in der Regel frei (vgl. § 76 SGB V). Ist denn ein Arzt in seiner Wahl genauso frei oder ist er verpflichtet, jeden zu behandeln, der zu ihm kommt? Es muss zwischen Kassenärzten und privat abrechnenden Ärzten unterschieden werden.



Kassenärzte

Kassenärzte haben sich verpflichtet, an der medizinischen Versorgung der Kassenpatienten teilzunehmen. Ein Kassenarzt darf einen Kassenpatienten daher nicht ablehnen, es sei denn, er hat keinen Termin frei.


Inhalt der Behandlungspflicht

Jeder Arzt schuldet eine sorgfältige, an den neuesten Erkenntnissen der Medizin ausgerichtete, persönliche Behandlung. Was das im Einzelnen bedeutet, hängt vom Einzelfall ab. Folgende Tätigkeiten muss der Arzt vornehmen:
  • Anamnese 
Der Arzt erforscht die Vorgeschichte der Erkrankung.
  • Befunderhebung
Der Arzt untersucht den Patienten.
  • Diagnostik
Der Arzt leitet aus seinen Untersuchungsergebnissen eine Diagnose ab. Er ist verpflichtet, diese in jeder Phase der Behandlung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (vgl. das Urteil des OLG Stuttgart vom 23.03.1989 abgedruckt in MedR 1989, Seite 251).
  • Therapie
Nach der Diagnose muss sich der Arzt für eine bestimmte Therapie entscheiden. Er muss die Therapie wählen, die nach dem Stand der Wissenschaft am wirkungsvollsten erscheint und die geringsten Risiken birgt.
  •  Nachsorge
Für einen optimal verlaufenden Heilprozess ist die ärztliche Nachbehandlung unersetzlich.
Dem Arzt kann auf jeder Stufe ein Fehler unterlaufen. Dies nennt man dann Behandlungs- oder Kunstfehler. Wann ein solcher Fehler vorliegt erfahren Sie hier. Welche Folgen sich hieraus ergeben, können Sie hier nachlesen.



Gut zu wissen

Im Notfall darf kein Arzt eine Behandlung ablehnen, sonst macht er sich strafbar gemäß § 323 c Strafgesetzbuch (§ 323 c StGB) wegen unterlassener Hilfeleistung. Die Rechtsprechung geht von einem Notfall aus, wenn sich eine Erkrankung plötzlich und rasch verschlimmert.



Rechtsportal


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Deutsches Ärztegelöbnis

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Gelöbnis des Arztes 

und weitere Berufspflichten



Gelöbnis des Arztes / Einwilligung nach Aufklärung / Ethische und fachliche Unabhängigkeit / Berufliche Schweigepflicht

Gelöbnis des Arztes 

  1. Es ist Aufgabe des Arztes in Friedens- wie in Kriegszeiten unter Achtung vor dem Leben und der Würde des Menschen ohne Unterschied des Alters, der Rasse, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der gesellschaftlichen Stellung, der politischen Ideologie oder irgendwelcher anderer Art, die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen zu schützen und sein Leiden zu lindern.
  2. Der Arzt hat bei der Ausübung seines Berufes die Gesundheit des Patienten in den Vordergrund zu stellen. Der Arzt darf seine beruflichen Kenntnisse nur zur Verbesserung oder Erhaltung der Gesundheit der Menschen, die sich ihm anvertrauen und nur auf deren Ersuchen einsetzen. Er darf in keinem Fall zu ihrem Schaden tätig werden.
  3. Es widerspricht der ärztlichen Ethik, wenn der Arzt dem Patienten bei der Ausübung seines Berufes seine persönlichen, weltanschaulichen, moralischen oder politischen Vorstellungen aufzwingt.

Einwilligung nach Aufklärung

  1. Außer im Notfall muß der Arzt den Patienten über die zu erwartenden Wirkungen und Folgen der Behandlung aufklären. Er hat die Einwilligung des Patienten einzuholen, insbesondere dann, wenn die vorgesehenen Handlungen mit Risiken verbunden sein können.
    Der Arzt darf seine eigene Vorstellung von Lebensqualität nicht an die Stelle der seines Patienten setzen.

Ethische und fachliche Unabhängigkeit

  1. Bei seiner ärztlichen Tätigkeit muß der Arzt die erforderliche berufliche Freiheit sowie die fachlichen und ethischen Voraussetzungen besitzen, die ihm ein unabhängiges Handeln erlauben.
    Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Patient davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Ist der Arzt bei einer privaten Einrichtung oder Behörde tätig, so hat er - wenn er im Auftrag einer dritten Person oder Einrichtung handelt - den Patienten davon zu unterrichten, soweit dies dem Patienten nicht offenkundig ist.

Berufliche Schweigepflicht

  1. Der Arzt ist der Vertraute des Patienten. Er hat im Hinblick auf alle während des Kontaktes mit dem Patienten erhaltenen Informationen und getroffenen Feststellungen die Gewähr für uneingeschränkte Verschwiegenheit zu bieten. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des Patienten hinaus. Der Arzt ist zur Achtung der Privatsphäre der Patienten verpflichtet und hat die Offenlegung von in der Ausübung seines Berufs gewonnenen Erkenntnissen mit allen geeigneten Mitteln zu verhindern. Sieht das einzelstaatliche Recht in bestimmten Fällen eine Entbindung von der Schweigepflicht vor, so kann der Arzt vorher seine Kammer oder seinen über vergleichbare Befugnisse verfügenden Berufsverband um eine Stellungnahme bitten.
    Der Arzt darf nicht bei dem Aufbau elektronischer Patientendatenbanken mitwirken, die das Recht des Patienten auf Schutz seiner Intimsphäre, die Sicherheit und den Schutz seines Privatlebens gefährden oder schmälern. Jede Patientendatenbank muß einem Arzt unterstellt sein, der namentlich benannt wird.
  2. Patientendatenbanken dürfen keine Verbindung zu anderen Datenbanken aufweisen.




Bundesärztekammer


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Genfer Ärztegelöbnis

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1 Definition


Das Genfer Ärztegelöbnis ist nach dem Hippokratischen Eid das neuverfasste Gelöbnis für die ärztliche Ethik


2 Historie


Das Genfer Ärztegelöbnis wurde vom Weltärztebund verfasst. Es wurde erstmals von der 2. Generalversammlung des Weltärztebunds in Genf 1948 verabschiedet und mehrmals revidiert, u.a. im Rahmen der 22. Generalversammlung in Sydney 1968, bei der 35. Generalversammlung in Venedig 1983 und zuletzt bei der 75. Generalversammlung des Weltärztebundes in Sun City 2006. 

3 Gelöbnisformel


"Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich: mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. 

Ich werde meinen Lehrern die schuldige Achtung und Dankbarkeit erweisen.

Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben. 

Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. 

Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren. 

Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten.

Meine Kolleginnen und Kollegen sollen meine Schwestern und Brüder sein. 

Ich werde mich in meinen ärztlichen Pflichten meinem Patienten gegenüber nicht beeinflussen lassen durch Alter, Krankheit oder Behinderung, Konfession, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung oder soziale Stellung. 

Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.

Dies alles verspreche ich feierlich und frei auf meine Ehre." 


4 Englische Version der Gelöbnisformel

"At the time of being admitted as a member of the medical profession:
I solemnly pledge to consecrate my life to the service of humanity;
I will give to my teachers the respect and gratitude that is their due;
I will practise my profession with conscience and dignity;
The health of my patients will be my first consideration;
I will respect the secrets that are confided in me, even after the patient has died;
I will maintain by all the means in my power, the honour and the noble traditions of the medical profession;
My colleagues will be my sisters and brothers;
I will not permit considerations of age, disease or disability, creed, ethnic origin, gender, nationality, political affiliation, race, sexual orientation, social standing or any other factor to intervene between my duty and my patient;
I will maintain the utmost respect for human life;
I will not use my medical knowledge to violate human rights and civil liberties, even under threat;
I make these promises solemnly, freely and upon my honour."



Quelle


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Der Hippokratische Eid

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1 Definition

Der Hippokratische Eid, benannt nach dem griechischen Arzt Hippokrates von Kos, gilt als erste grundlegende Formulierung der ärztlichen Ethik

Der Eid des Hippokrates wurde durch das Genfer Ärztegelöbnis abgelöst und wird in seiner klassischen Form heute nicht mehr von Ärzten geleistet und hat somit keine Rechtswirkung. 

2 Bestandteile

Der Hippokratische Eid enthält mehrere Elemente, die auch heute noch die ärztliche Ethik bestimmen. Diese sind:
  • Das Gebot, den Kranken nicht zu schaden 
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  • Die ärztliche Schweigepflicht: "Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgang mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren." 
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  • Das Verbot sexueller Handlungen an Patienten: "In alle Häuser, in die ich komme, werde ich zum Nutzen der Kranken hineingehen, frei von jedem bewussten Unrecht und jeder Übeltat, besonders von jedem geschlechtlichen Missbrauch an Frauen und Männern, Freien und Sklaven." 
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  • Die Untersagung eines Schwangerschaftsabbruches 
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  • Die Ablehung der aktiven Sterbehilfe. "Auch werde ich niemandem ein tödliches Gift geben, auch nicht wenn ich darum gebeten werde, und ich werde auch niemanden dabei beraten; auch werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel geben." 

Nach dem Hippokratischen Eid war es den Ärzten auch verboten, chirurgische Eingriffe vorzunehmen, da Chirurgen damals ein eigener Berufsstand neben den Ärzten waren: "Ich werde nicht schneiden, sogar Steinleidende nicht, sondern werde das den Männern überlassen, die dieses Handwerk ausüben."


Quelle

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