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Sonntag, 25. September 2016

Ärztliche Ethik im Wandel der Zeit

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Eid des Hippokrates
Der Arzt im Lichte von Moral und Ethik


Medizin wird seit mehreren Tausend Jahren praktiziert. In welcher Form ist sie von Moral und Ethik beeinflusst? Wo z.B. in Philosophie, Religion, Gesetz oder Rechtsprechung finden sich Hinweise dazu?

Aber zunächst einmal: Was bedeuten eigentlich Moral und Ethik?


Was bedeuten Moral und Ethik

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Die Umgangssprache unterscheidet nicht immer zwischen Moral und Ethik, sondern betrachtet die beiden Begriffe oft als deckungsgleich. Sieht man jedoch mit dem philosophischen Auge, so sind die Begriffe voneinander abzugrenzen. Konkret ließe sich etwa so formulieren:
Moral

Moral beinhaltet die Summe aller Normen, Grundsätze und sittlichen Werte, die eine bestimmte Gesellschaft in einer bestimmten Epoche als verbindlich akzeptiert, um das zwischenmenschliche Verhalten zu regulieren.

Die ärztliche Moral findet ihren Ausdruck beispielsweise im Grundsatz „Heilen, Helfen, Lindern“.

Das gleiche gilt für den Grundsatz „erstens nicht schaden, zweitens vorsichtig sein, drittens heilen“ („primum non nocere, secundum cavere, tertium sanare“).

Zunehmende Bedeutung gewinnt ein weiterer Grundsatz, nämlich die sogenannte Patientenautonomie, also die Forderung, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten. Dazu gehört es insbesondere, den Patienten umfassend aufzuklären und ihn frei entscheiden zu lassen. Losgelöst von der ärztlichen Moral sagt uns die allgemeine Moral grundsätzlich, was aus sittlicher Sicht richtig oder falsch ist. 



Ethik
 
Die Ethik fragt an dieser Stelle weiter: Davon ausgehend, was richtig oder falsch ist (Moral), fragt sie, warum etwas richtig oder falsch ist und wie sich die moralischen Normen, Grundsätze und sittlichen Werte praktisch umsetzen lassen. Weshalb ist beispielsweise das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten? Und gilt dies uneingeschränkt, ist der Patient also wirklich über alles aufzuklären oder gibt es da Grenzen? Und wie lässt sich die Selbstbestimmung im Krankenhausalltag konkret verwirklichen?



Tugenden
 
Geben uns die Tugenden Aufschluss über ärztliche Moral und Ethik?

Platon (*427 v. Chr.) hat den Tugendbegriff aus der Tugendlehre von Sokrates (*469 v.Chr.) in vier Kardinaltugenden aufgeteilt: Weisheit, Tapferkeit, Besonnenheit, Gerechtigkeit.

Später erfolgte eine Ergänzung durch die christlichen Tugenden, auch die theologischen, bzw. die göttlichen Tugenden genannt (vermutlich erstmals erwähnt im Brief des Paulus an die Korinther um 50 n. Chr.): Glaube, Liebe, Hoffnung.
 
Zu Zeiten der Aufklärung (um 1650-1800) erweiterte sich dieser Tugendkanon durch einen weiteren Begriff: Toleranz.

Aus dem Wesen dieser Begriffe lassen sich zwar auch Grundsätze für Moral und Ethik ärztlichen Handelns ableiten. Konkretere Ansätze müssen aber offenbar an anderen Stellen gesucht werden.



Eid des Hippokrates
 
Der sogenannte Eid des Hippokrates geht auf Quellen zurück, die über 2000 Jahre alt sind. Moralisch-ethische Vorgaben sind darin bereits enthalten.

Auch wenn Historiker heute in Frage stellen, dass Hippokrates von Kos (*um 460 v. Chr.) überhaupt der (alleinige) Autor ist, auch wenn Ärzte den Eid heute nicht mehr schwören und auch, wenn der Text nach modernen Wertmaßstäben zu korrigieren und zu ergänzen wäre, so gilt der Eid auch im Jahre 2016 noch als zumindest historisch bedeutende Beschreibung ärztlicher Tätigkeit und als in seinem Kern bindend.

Zu korrigieren und zu ergänzen wäre er insbesondere deshalb, da die Position zum Schwangerschaftsabbruch („auch werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel geben“) mit heutigen Maßstäben (§ 218 StGB, sogenannte Fristenregelung) nicht vereinbar ist. Auch bleiben Patientenautonomie, Aufklärungspflicht und Selbstbestimmungsrecht des Patienten gänzlich unberücksichtigt.

Elementare moralisch-ethische Grundprinzipien ärztlichen Handelns, die auch heute noch Gültigkeit besitzen, fanden sich jedoch schon damals in der Eidesformel. Das gilt insbesondere für das Gebot zu nutzen, das Verbot zu schaden und die Schweigepflicht. Zu diesen drei Prinzipien heißt es im Text: „Ärztliche Verordnungen werde ich treffen zum Nutzen der Kranken nach meiner Fähigkeit und meinem Urteil, hüten aber werde ich mich davor, sie zum Schaden und in unrechter Weise einzusetzen.“ Und: „Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgang mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren.“



Moralische Prinzipien ärztlichen Handelns
 
Auch wenn bisher kein Konsens über eine allgemeingültige und allumfassende Medizinethik gefunden werden konnte, so sticht doch ein Modell heraus: Das sogenannte Vier-Prinzipien-Modell (Autoren: Tom Lamar Beauchamp und James F. Childress, 1979). Dieses moralische Prinzipienquartett ärztlichen Handelns findet weltweite Anerkennung. Die Prinzipien lauten: 1.) Wohltun, 2.) Nichtschaden, 3.) Gerechtigkeit und 4.) Patientenautonomie.


Wohltun

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Das Prinzip des Wohltuns war bereits dem Eid des Hippokrates zu entnehmen („zum Nutzen des Kranken“). Die Fürsorgepflicht des Arztes für seine Patienten wird konkret im Grundsatz „Heilen, Helfen, Lindern“. Dies umfasst nicht nur die Behandlung von Krankheiten, sondern auch die Vorbeugung vor Krankheiten und damit deren Vermeidung.


Nichtschaden
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Auch das Prinzip des Nichtschadens findet sich schon bei Hippokrates (frei: „Hüten werde ich mich, zu schaden“). Der Grundsatz „erstens nicht schaden“ („primum non nocere“) scheint zunächst selbstverständlich zu sein. Es gibt aber gerade hiervon häufig Ausnahmen (vgl. unten).

 
Gerechtigkeit

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Das Prinzip der Gerechtigkeit (keine Erwähnung bei Hippokrates) betrifft in erster Linie die Verteilung von Mitteln. Da das Gesundheitssystem jedoch nur über begrenzte Mittel verfügt, da die Kosten für einzelne Gesundheitsleistungen immer höher ansteigen, da der medizinische Fortschritt immer mehr Therapieangebote ermöglicht und da auch die Erwartungen an die Medizin stetig wachsen, stellt es eine der größten Herausforderungen für die Gesundheitspolitik der Gegenwart dar, hier gerechte Verteilungsschlüssel zu erarbeiten.

Grundsätzliche Einigkeit besteht zumindest darüber, dass gleiche Krankheiten gleich behandelt werden sollen (keine Zwei-Klassen-Medizin).

Schwierig ist jedoch die Frage, ob und inwieweit das medizinisch Mögliche auch umgesetzt werden soll. Hier gilt der Grundsatz: Je höher die Kosten und je niedriger der Nutzen einer Maßnahme, desto mehr spricht gegen sie und umgekehrt.

 

Patientenautonomie
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Das Prinzip der Patientenautonomie, also das Selbstbestimmungsrecht (keine Erwähnung bei Hippokrates) stellt den Patienten mit seinen eigenen Werten, Bedürfnissen und Zielen in den Vordergrund. In diesem Prinzip liegen auch die Wurzeln der Aufklärungspflicht. Denn nur der aufgeklärte Patient kann eine Entscheidung nach seinen wahren Bedürfnissen – autonom – treffen. Das heißt, der Patient hat nicht nur das Recht, sich frei zu entscheiden, sondern auch das Recht, dass seine Entscheidungsfähigkeit durch die Aufklärung gefördert wird.

Dieses Selbstbestimmungsrecht entwickelte sich erst in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts zum ärztlichen Standard und gewinnt stetig an Bedeutung. Seit dieser Zeit nimmt die Autorität des Arztes (die traditionelle paternalistische Fürsorge) im gleiche Maße ab, wie die Selbstbestimmung des Patienten (informierte Einwilligung) zunimmt. Die Autonomie des Patienten steht heute über der Indikation des Arztes. Es ist der Patient, der entscheidet, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht. Dieses Prinzip gilt uneingeschränkt. Das bedeutet, dass der Patient auch eine medizinisch unvernünftige Entscheidung treffen darf. So darf beispielsweise ein Zeuge Jehovas eine Bluttransfusion ablehnen, selbst dann, wenn diese lebensnotwendig wäre.

Jedes einzelne dieser vier Prinzipien ist unabdingbar und bei jedem ärztlichen Handeln zu beachten. Doch die neueren Prinzipien (Gerechtigkeit und Patientenautonomie) geraten zunehmend in Konflikt mit den älteren (Wohltun und Nichtschaden), sodass ärztliches Handeln einem ständigen Abwägungsprozess unterliegt.

Zwischen Wohltun und Gerechtigkeit ist abzuwägen, wenn eine medizinische Maßnahme dem Patienten hilft, die Kosten aber die Versichertengemeinschaft belasten. Hier liegen Kosten, Nutzen und das Leid des Einzelnen in der Waagschale. Zu dieser schwierigen Abwägung kommt es gerade bei kostenintensiven Maßnahmen zur Lebensverlängerung bei Schwerstkranken.

Wohltun und Patientenautonomie stehen von Beginn bis Ende der Therapie in ständig kritischer Beziehung zueinander: Eine indizierte Maßnahme ist nur durchzuführen, wenn, soweit und solange der Patient zustimmt. Lehnt der Patient eine Transfusion ab oder wünscht er keine lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dem Willen des Patienten unbedingt zu folgen.

Aber auch Wohltun und Nichtschaden stehen oft in Konkurrenz: Eine Chemotherapie soll den Krebs bekämpfen, weist jedoch erhebliche Nebenwirkungen auf. Jeder Kaiserschnitt hinterlässt eine Narbe. Medikamententherapie kann zu Abhängigkeit und Organschädigung führen. Hier sind jeweils Schaden und Nutzen sorgfältig abzuwägen.


Berufsordnung der Ärztekammern

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Für jeden Arzt in Deutschland besteht eine Zwangsmitgliedschaft in einerLandesärztekammer. Jede Landesärztekammer gibt sich eine bindende Berufsordnung. Grundlage dafür ist die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer. Hierin sind u. a. Aufgaben und Pflichten des Arztes geregelt. Auch die oben genannten moralischen Prinzipien finden ihre Berücksichtigung.

Bemerkenswert ist jedoch, dass der Musterberufsordnung ein Gelöbnis vorangestellt ist, das in seiner gegenwärtigen Fassung (27.05.2015) die Patientenautonomie verletzt und im Widerspruch zum übrigen Text steht. Darin heißt es nämlich noch: „Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.“ Diese Formulierung entspricht nicht der Bedeutung der Patientenautonomie, spiegelt eine veraltete Wertepriorisierung wider und sollte auf dem nächsten Deutschen Ärztetag geändert werden. Denn das oberste Gebot des Arztes soll nicht das Wohl des Patienten sein, sondern der Wille des Patienten (vgl. oben).



Patientenrechtegesetz
 
Man sagt, dass der Gesetzgeber der Ärzteschaft ein hohes Maß an Freiheiten und Selbstverwaltung einräumt. So müssen die Berufsordnungen der Landesärztekammern beispielsweise nur von den Landesregierungen genehmigt werden, ohne dass eine darüber hinausgehende Mitwirkung vorgesehen ist. Dennoch existieren eingrenzende gesetzliche Normen, die auch auf moralisch-ethische Erwägungen zurückgehen:

So ist beispielsweise das sogenannte Patientenrechtegesetzt (§§ 630 a-h BGB) am 26.02.2013 in Kraft getreten. Es übernimmt im Wesentlichen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) in jahrzehntelanger Rechtsprechung entwickelt hat. Im Einzelnen sind darin die folgenden Aspekte geregelt:
§ 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b BGB: Anwendbare Vorschriften
§ 630c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten
§ 630d BGB: Einwilligung
§ 630e BGB: Aufklärungspflichten
§ 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
§ 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h BGB: Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Gerade das Selbstbestimmungsrecht, konkret die Aufklärungspflicht und die Notwendigkeit der Einwilligung sind nun explizit und gesetzlich geregelt.

So heißt es in § 630d BGB: „Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. (…)“ Und: „Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. (…)“

In § 630e BGB ist geregelt, dass der Arzt verpflichtet ist, über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere Risiken und Alternativen aufzuklären. Darüber hinaus muss die Aufklärung mündlich, rechtzeitig und verständlich erfolgen.


Rechtsprechung
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In der Rechtsprechung ist es wieder die Patientenautonomie, die herausragt und die Gegenstand zahlloser Gerichtsentscheidungen ist. Sie wird so hochgehalten, dass der Arzt – so der BGH – dem Patienten die Möglichkeit lassen muss, über den Eingriff selbst zu entscheiden und ihn gegebenenfalls abzulehnen, selbst bei vitaler (also lebenswichtiger) Indikation und auch dann, wenn ein solcher Entschluss medizinisch unvernünftig ist (BGH NJW 1994, 799).

Gerade die Anforderungen an die Aufklärungspflicht sind sehr hoch:
So ist über Risiken grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie im Promillebereich liegen (BGH NJW 1994, 793). Maßgebend ist, ob das Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGH VersR 2000, 725).

Über Alternativen ist aufzuklären, wenn und soweit mehrere Behandlungsmethoden existieren, die gleichermaßen indiziert sind und wesentlich unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen aufweisen, so dass eine echte Wahlmöglichkeit besteht (BGH NJW 2000, 1788).


Hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufklärung gilt der Grundsatz, dass diese „so früh, wie möglich“ zu erfolgen hat (OLG Stuttgart VersR 2002, 1428), bzw. grundsätzlich schon dann, wenn der Arzt zum operativen Eingriff rät und zugleich einen festen Operationstermin vereinbart (BGH NJW 1994, 3009).
Das Prinzip des Nichtschadens findet seinen Ausdruck darin, dass ein Verstoß dagegen zu einem Schadensersatzanspruch des Patienten führt, vorausgesetzt natürlich, der eingetretene Schaden ist auf einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zurückzuführen. 




IhrAnwalt
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Dienstag, 6. September 2016

Angelockt und abgezockt

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Die Tricks der 
Banken und Versicherungen
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Angelockt und abgezockt
 

Montag, 05. September 2016, 21:00 bis 21:45 Uhr 
Mittwoch, 07. September 2016, 06:35 bis 07:20 Uhr
 


Jeder Mensch ist auf diese Institutionen angewiesen: Banken passen auf das hart verdiente Geld auf; eine Versicherung springt ein, wenn etwas Unvorhergesehenes passiert.

Doch bei vielen Verbrauchern ist das Vertrauen in die so seriös auftretenden Einrichtungen bitter enttäuscht worden. So haben viele Menschen zum Beispiel jahrelang ihre Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt. Kommt es tatsächlich zum Ernstfall, weigert sich die Versicherung nicht selten, dann auch zu zahlen.


Banken haben in Zeiten der Niedrigzinspolitik kaum eine Möglichkeit, das Geld der Kunden zu attraktiven Konditionen anzulegen. Weil sie selber immer weniger verdienen, versuchen einige, mit versteckten Gebühren und zweifelhaften Finanzprodukten den Verbrauchern trotzdem Geld aus der Tasche zu ziehen.

Jo Hiller, unter anderem Moderator der Sendung Markt, deckt gemeinsam mit Insidern und Experten die Verkaufstricks und Geschäftsmaschen der Branchen auf.




NDR.de
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Montag, 5. September 2016

Verleumnung oder Realität

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Klagen über Vertuschungsgutachten 


nach Behandlungsfehlern in der Medizin häufen sich. Die von den Gerichten angeforderten Sachverständigengutachten bezeichnete der Hamburger Patientenanwalt Funke aufgrund der von ihm gemachten Erfahrungen als Schrottgutachten. (zitiert im Spiegelartikel: „Pfusch im Krankenhaus“ Spiegel 5 . 2000).

K.G. Büchel stellt auf Seite 134 in seinem Buch: „ Heilen verboten - Töten erlaubt“ fest: „Alle Mitglieder des medizinischen Syndikats praktizieren eine geheimbund ähnliche Verschwiegenheit. In Schadenserstattungsprozessen wegen begangener Kunstfehler oder parallel laufender Strafverfahren zeigt sich, wie das allgemeine Syndikatsschweigen juristische Massnahmen jeder Art gegen Syndikatsmitglieder fast unmöglich macht.

    Verleumdung oder Realität ?
Zur Beantwortung dieser Frage siehe folgende Dokumentation aus der neueren Rechtsprechung in Schadensersatzprozessen nach chirurgischen Kunst- und Behandlungsfehlern.
 
Die Schlussfolgerungen aus den Fällen sind:

Vergleichbar dem in den letzten Jahren bekannt gewordenen Freiburg / Tübinger Wissenschaftsskandal beweisen die dokumentierten Fälle, das auch von chirurgischen Universitätsgutachtern bei Behandlungsfehlervorwürfen keine objektive Fehleranalyse, wie von Troidl und Mitarb. bereits 1993 gefordert, erfolgt, sondern wichtige Zusammenhänge verschwiegen und vor Gericht sogar Falschaussagen gemacht werden und damit dem Ansehen der deutschen Chirurgie Schaden zugefügt wird.
 
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat aus dem Wissenschaftsskandal einschneidende Konsequenzen gezogen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie wäre gefordert, etwas für die Änderung dieser skandalösen vor allem universitären Gutachtenpraxis zu tun, denn gute Chirurgen haben es nicht nötig zu lügen.
 
Folgende Massnahmen könnten die Abfassung von Vertuschungsgutachten verhindern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gutachterwesen wieder herstellen.

Erstens:
Gutachten sollten anonym von unabhängigen Gutachtern, die bereits im Ruhestand sind und sich nicht mehr im Beziehungsgeflecht der aktiven Chirurgie befinden, erstellt werden.
 

Zweitens:
Eine Verbesserung wäre möglich, wenn man, wie in Finnland bereits üblich, eine sogenannte Gefährdungshaftung, wie im Verkehrswesen, auch im medizinischen Versicherungswesen einführt, d.h. ohne Nachweis eines schuldhaften Handel der Ärzte die Patienten entschädigt, wenn ein Behandlungsschaden vorhanden ist.
 
Drittens:
Kunstfehlergutachten sollten, wie in der Schweiz geplant, in anonymisierter Form der allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion zugänglich sein, z.B. in einer speziellen Publikationsreihe. Auf diese Weise wäre, wie in der Industrie und dem Verkehrswesen , eine umfassende objektive Fehleranalyse möglich, um in Zukunft Fehler zu vermeiden. Ausserdem wären Vertuschungsgutachten zu erkennen und anzuprangern. Das Ergebnis einer solchen Diskussion könnte unmittelbar zur Formulierung von allgemein gültigen Behandlungsleitlinien führen, insbesonders zu Leitlinien bei postoperativen Komplikationen, die bisher nicht existieren.
Nicht nur die Patienten würden durch die Qualitätsverbesserung der chirurgischen Versorgung profitieren, sondern auch die Kosten im Gesundheitswesen gesenkt werden.

Die geschädigten Patienten, gemeinsam mit den bereits existierenden Notgemeinschaften Medizingeschädigter z.B. www.bag-notgemeinschaften.de und www.ngm-bayern.de und verantwortungsvollen Medizinern, sollten versuchen mit Unterstützung der Öffentlichkeit diese Forderungen durchzusetzen, da von der Politik versprochen wurde, Patientenrechte zu stärken.



Gutachterskandal
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Sonntag, 14. August 2016

Berufsgenossenschaft und Unfallopfer

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Berufsgenossenschaften sind nichts anderes als eine Haftpflichtversicherung für Arbeitgeber. Und natürlich führen Arbeitsunfälle - viele Arbeitsunfälle - zu einem Anstieg der Beiträge / der Kosten eines Unternehmes. 

Will man nun diese Steigerung der Kosten vermeiden, führt das in der Regel zu einer besseren Vorsorge für die Arbeitnehmer. Denkt man! Oft war das auch so. Allerdings können diese Kosten auch gering gehalten werden, indem Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vermieden, verringert werden, verweigert werden.  

Die Methoden sind:
  • D-Ärzte schreiben zu schnell gesund, trotz offensichtlicher Arbeitsunfähigkeit
    >> Folge daraus: der AN lässt sich notgedrungen über die Krankenkasse weiter krankschreiben ... Ansprüche werden nicht geltend gemacht ...  die Kosten werden auf die Allgemeinheit abgewälzt ... Hartz IV statt rechtlicher Rentenansprüche ...
  • BG-Sachbearbeiter sitzen einfach Schreiben der Unfallopfer aus > das heißt, es wird einfach nicht geantwortet
  • Gutachten werden erstellt - die BG-lastig sind. Dazu gibt es Gutachter, die direkt für die BGs arbeiten.
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Viele Unfallopfer kämpfen teilweise jahrelang um ihr Recht auf Entschädigung. Noch viel mehr allerdings, begeben sich erst gar nicht in diese Auseinandersetzung mit den BGs und deren Ausführenden, die D-Ärzte. 

Daraus entsteht zudem Jahr für Jahr ein volkswirtschaftlicher Schaden in ..... Höhe? In Deutschland sind das 15 Milliarden Euro! *** Wieviel von diesem Geld durch die Privatwirtschaft auf die Kranken-/Rentenkassen sprich Allgemeinheit abgewälzt wird, ist nicht bekannt. Ab es wird immens sein....
  

Auf der Homepage der Berufsgenossenschaften finden sich die Listen der D-Ärzte sowie die der für die BGs arbeitenden Gutachter.



Wie auf solch Liste ein leitender Ärztlicher Direktor eines Städtischen Klinikums kommen kann, ist mir persönlich schleierhaft. Denn wie heißt es doch so schön? Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing!




*** Korrektur ... Diese 15 Milliarden beziehen NUR sich auf anerkannte Arbeitsunfälle + Berufskrankheiten. Interessant ist das tatsächliche Ausmaß, dass sich unter den Kosten der Sozialkassen versteckt wiederfindet.  



Die Geschäfte der Gutachter

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 Jani's Fazit:
  • Gutachten bringen viel Geld >>> 5300 Euro für ein Falschgutachten! Da nimmt man natürlich gern einen Auftrag an, auch wenn man dafür so gar nicht prädestiniert ist. Macht nichts - in wahrscheinlich 98 % der Fälle kommt man damit durch. Und wer beißt schon die Hand, die einen füttert......
  • Man kann gewinnen.... es braucht einen wirklich guten Anwalt ... viel Kraft ... und Geld.

Servus Reportage



Richter vertrauen in den meisten Fällen auf ihr Urteil: Gutachter. Vor Gericht geben ihre Einschätzungen oft den Ausschlag in die eine oder andere Richtung und entscheiden so über Schicksale - ob eine Mutter oder ein Vater erziehungsfähig sind oder ob ein Unfall Spuren hinterlassen hat. Gesunde gelten dann als psychisch krank, Kranke als Simulanten... 

Der Film zeigt anhand von konkreten Fällen, wie schwer es für Betroffene ist, ein Gutachten anzufechten, er zeigt aber auch die Verstrickungen von Gutachtern mit Justiz oder Industrie. Betroffene, Gutachter und Experten kommen zu Wort, die klare Forderungen in Bezug auf neue Regelungen für den Einsatz von Sachverständigen haben.


Servus TV




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Montag, 1. August 2016

Geschichte der Berufsgenossenschaften

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Wie entstanden Berufsgenossenschaften?

Die Berufsgenossenschaften wurden als Träger der damals neu geschaffenen „gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle“ unter Bismarck im Jahre 1894 gegründet.

Gleichzeitig – und das war das sozialpolitische Ziel dieser Gesetzgebung – sollten sie die zivilrechtliche Haftung der Unternehmer gegenüber ihren Arbeitern (die an schlechten Arbeitsplätzen durch die verwendeten toxischen Chemikalien erkrankten) ablösen!

Die Unternehmer zahlten und zahlen einen monatlichen Beitrag einerseits für die Unfallversicherung der Arbeiter, andererseits für jegliche Freistellung ihrer Haftung gegenüber ihren Arbeitern, praktisch für eine Haftpflichtversicherung der Unternehmer. Wurde oder wird ein Arbeitnehmer durch seinen Beruf krank, konnte oder kann er nicht mehr seinen Arbeitgeber verklagen, sondern musste oder muss sich mit (den versierten Juristen) der Berufsgenossenschaft auseinandersetzen.

Die Berufsgenossenschaften sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Tritt aber doch ein Schadensfall ein, sollen sie den Verletzten oder die Hinterbliebenen des Toten entschädigen.

Es gibt jedes Jahr eine sehr große Anzahl von beruflich Erkrankten im Chemiestaat Deutschland. AbeKra und die IG Metall schätzen die Zahl auf jährlich über hunderttausend Geschädigte.
Die Statistiken der Berufsgenossenschaften beweisen aber, dass nur ein Bruchteil der Betroffenen, ca. 5 %, nach jahrelangen und äußerst zähen Auseinandersetzungen als berufskrank anerkannt und entschädigt wird.


Diese Tatsache veranlasste Rechtsanwalt Hans-Joachim Dohmeier 1994 (also 100 Jahre nach der Gründung der Berufsgenossenschaften) zu einer Veröffentlichung:

„Die Betrugsgenossenschaften“
Erschienen Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf. in:
„Käufliche Wissenschaft“
Autoren: Antje Bultmann, Friedemann Schmithals



Quelle


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