Dienstag, 14. Januar 2014

Strafrechtliche Aspekte

....
Frage: Macht sich jemand strafbar, der unbefugt auf ein drahtloses Netzwerk zugreift um dieses als Internetzugang zu benutzen?

Antwort: Ein solches Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein.

Frage: Welche Straftatbestände sind überhaupt denkbar?


Antwort: Als mögliche Straftatbestände kommen das Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB, der Computerbetrug gem. § 263a StGB sowie das Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB aber auch das Abhören von Nachrichten gem. §§ 89, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG in Betracht.

Frage: Wie ist die Strafbarkeit zu beurteilen, wenn ein gesichertes Netzwerk von außen geknackt wird?

Antwort: In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 202a StGB*** in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft. Unter Daten sind dabei alle Informationen zu verstehen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, sich also in EDV-spezifischer Form darstellen lassen. Dazu zählt zum einen das bei WEP verwendete Passwort, zum anderen aber auch die im Rahmen des Verbindungsaufbaus vom Router zugeteilte IP-Adresse. Für das Tatbestandsmerkmal „Verschaffen” reicht schon aus, wenn der Täter Kenntnis von den gesicherten Daten erlangt. Auf die tatsächliche Nutzung des WLAN-Netzwerks, beispielsweise als Internetzugang kommt es dabei nicht an. Das heißt, der Tatbestand** des § 202a StGB ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk knackt und hierdurch von den geschützten Daten Kenntnis nimmt. 

**

29.10.13 .... 17:28:58 .... WLAN-Anmeldung ist gescheitert (2,4 GHz):
Die MAC-Adresse des WLAN-Geräts ist gesperrt. Name: -,

Ergo: hier war bereits in der Vergangenheit der Tatbestand erfüllt. Daraufhin erfolgte die Sperrung. An den Konsequenzen wird gearbeitet. 




*** 

§ 202a Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.


It - Kanzlei in München
...

Keine Kommentare: