Donnerstag, 15. Mai 2014

„Europäische Grundsätze für Familie und Kinder”

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Familie aus Vater, Mutter und Kind(-ern) ist die Keimzelle jeder Gesellschaft, die Quelle ihres menschlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Reichtums. Mit der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu eigenständigen, verantwortungsbewußten und fürsorglichen Menschen sichern die Eltern in besonderer Weise die Zukunft unserer Gesellschaft.
Die folgenden Grundsätze tragen dieser herausragenden Bedeutung von Ehe und Familie Rechnung und stärken deren Rechte und Freiheiten, die ihnen qua Naturrecht zustehen.  Diese Grundsätze sollen nicht nur geachtet werden, sondern als Grundlage dienen für alle nationalen und europäischen Initiativen und Beschlüsse. Sie bilden einen stabilen rechtlichen Rahmen, um den Familien und ihren Kindern eine bessere Entfaltung zu ermöglichen.
Jeder Kandidat der Europawahl, der sich mit diesen europäischen Grundsätzen für Familie und Kinder einverstanden erklärt und diese unterzeichnet, wird im Falle seiner Wahl, diese Grundsätze in seinen parlamentarischen Initiativen, Vorschlägen, bei Abstimmungen usw. anwenden und achten. Als Abgeordneter kann er sich einer interfraktionellen Gruppe des Europäischen Parlamentes anschließen, die sich für die Anliegen der Familien und Kinder im Geiste dieser Grundsätze mit Nachdruck einsetzt.

Grundsatz 1
Die Familie ist der Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Sie ist als unabhängige und eigenverantwortliche Gemeinschaft anzuerkennen, zu schützen und zu unterstützen.

Grundsatz 2
Die Ehe muß von allen nationalen und europäischen Instanzen geschützt werden, als dauerhafter öffentlicher Bund, den ein Mann und eine Frau in freier Entscheidung miteinander schließen, um sich zu lieben, eine Familie zu gründen und ihre Kinder zu erziehen.

Grundsatz 3
Jedes Kind hat ein Recht darauf, von einer biologischen Mutter und einem biologischen Vater abzustammen. Das Recht, von Mutter und Vater erzogen zu werden, ist für das Kind, auch im Fall einer Adoption, von überragendem Interesse. Keine nationale oder internationale Instanz kann dieses Recht des Kindes einschränken.

Grundsatz 4
Ein Kind ist kein Gegenstand. Es kann weder vor noch nach seiner Geburt gehandelt oder verschenkt werden. Eine Schwangerschaft kann nicht Gegenstand eines Vertrages sein.

Alle nationalen und europäischen Instanzen bekämpfen jede Zuwiderhandlung gegen diesen Grundsatz.

Grundsatz 5
Für die Erziehung ihrer Kinder sind an erster Stelle Vater und Mutter verantwortlich. Dieses natürliche Recht, das durch keine nationale oder internationale Instanz verletzt werden darf, ist grundlegend für alle Entscheidungen und Maßnahmen.

Grundsatz 6
Jeder Staat hat die Aufgabe, eine Familienpolitik zu formulieren, die den Bevölkerungsbestand und die Solidarität zwischen den Generationen sichert, sowie die Erziehung des Kindes durch seine Mutter und seinen Vater ermöglicht und fördert.

Die Europäische Union hat dafür Sorge zu tragen, daß die Souveränität der Völker in dieser Angelegenheit unbedingt geachtet und garantiert wird.

Grundsatz 7
Eltern und Kinder schulden sich gegenseitig Respekt, Solidarität, Hilfe und Unterstützung. Die nationalen Instanzen sind aufgerufen, Bedingungen zu schaffen, in denen Eltern und Kinder diesen Prinzipien nachkommen können. Staatliche Instanzen verdrängen die Eltern nicht in dieser Aufgabe, sondern unterstützen sie wo nötig. Die europäischen Instanzen haben diese Prinzipien zu achten und umzusetzen.

Grundsatz 8
Im Namen der Menschenwürde muß auf europäischer und nationaler Ebene Diskriminierung bekämpft werden. Dies darf aber nicht dazu dienen, einer Gender-Politik (die auf frei wählbaren Gender-Identitäten basiert, welche keiner objektiven Überprüfung zugänglich sind) politische Vorteile zu verschaffen, die die natürliche Identität der zwei Geschlechter von Mann und Frau negiert, welche als objektive und essentielle Realität der Menschheit zugrunde liegen.




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