Samstag, 28. Mai 2016

Die ärztliche Behandlungspflicht

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22.04.2016


Kann ein Arzt meine Behandlung verweigern? Was gehört zur ärztlichen Behandlung alles dazu? Hier erfahren Sie mehr zum Umfang und dem Inhalt der ärztlichen Behandlungspflicht. 

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Freie Patientenwahl

Die Wahl des Arztes ist in der Regel frei (vgl. § 76 SGB V). Ist denn ein Arzt in seiner Wahl genauso frei oder ist er verpflichtet, jeden zu behandeln, der zu ihm kommt? Es muss zwischen Kassenärzten und privat abrechnenden Ärzten unterschieden werden.



Kassenärzte

Kassenärzte haben sich verpflichtet, an der medizinischen Versorgung der Kassenpatienten teilzunehmen. Ein Kassenarzt darf einen Kassenpatienten daher nicht ablehnen, es sei denn, er hat keinen Termin frei.


Inhalt der Behandlungspflicht

Jeder Arzt schuldet eine sorgfältige, an den neuesten Erkenntnissen der Medizin ausgerichtete, persönliche Behandlung. Was das im Einzelnen bedeutet, hängt vom Einzelfall ab. Folgende Tätigkeiten muss der Arzt vornehmen:
  • Anamnese 
Der Arzt erforscht die Vorgeschichte der Erkrankung.
  • Befunderhebung
Der Arzt untersucht den Patienten.
  • Diagnostik
Der Arzt leitet aus seinen Untersuchungsergebnissen eine Diagnose ab. Er ist verpflichtet, diese in jeder Phase der Behandlung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (vgl. das Urteil des OLG Stuttgart vom 23.03.1989 abgedruckt in MedR 1989, Seite 251).
  • Therapie
Nach der Diagnose muss sich der Arzt für eine bestimmte Therapie entscheiden. Er muss die Therapie wählen, die nach dem Stand der Wissenschaft am wirkungsvollsten erscheint und die geringsten Risiken birgt.
  •  Nachsorge
Für einen optimal verlaufenden Heilprozess ist die ärztliche Nachbehandlung unersetzlich.
Dem Arzt kann auf jeder Stufe ein Fehler unterlaufen. Dies nennt man dann Behandlungs- oder Kunstfehler. Wann ein solcher Fehler vorliegt erfahren Sie hier. Welche Folgen sich hieraus ergeben, können Sie hier nachlesen.



Gut zu wissen

Im Notfall darf kein Arzt eine Behandlung ablehnen, sonst macht er sich strafbar gemäß § 323 c Strafgesetzbuch (§ 323 c StGB) wegen unterlassener Hilfeleistung. Die Rechtsprechung geht von einem Notfall aus, wenn sich eine Erkrankung plötzlich und rasch verschlimmert.



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