Mittwoch, 11. Mai 2022

Corona-Spritzen und Arbeitsgericht

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Urteil des 

Arbeitsgerichts Dresden 

im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Nachweispflicht im Gesundheitswesen! 


👉 der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht freistellen, wenn der Nachweis nach § 20a IfSG nicht erbracht worden ist! Nur das Gesundheitsamt darf Beschäftigungsverbote aussprechen. 

Hier eine erfreuliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen! 


"Eine einseitige Suspendierung von der Arbeit ist wegen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht zulässig" (BAG, Urteil vom 21.09.1993 – 9 AZR 335/91)

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Entgegen der Annahme des ArbG Gießen haben ungeimpfte Arbeitnehmer des Gesundheitswesens einen Beschäftigungsanspruch gegen den freistellenden Arbeitgeber, solange ein Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsamt nicht ausgesprochen wurde.

https://netzwerkkrista.de/2022/05/10/freistellung-ungeimpfter-mitarbeiter-im-gesundheitswesen-risiken-und-nebenwirkungen/

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