Dienstag, 16. November 2021

Wenn man sich die Welt macht, wie es einem gefällt!

 .

‼️ Änderung des Infektionsschutz-gesetzes am 18.11.2021 ‼️


Wie immer gibt es jedoch einen Termin VOR dem Termin wo dann nur noch abgenickt wird

und der ist MORGEN https://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/pm-211112-oea-hauptauschuss-infektionsschutzgesetz-868620


Aus der Drucksache 20/152022 geht hervor, dass ein "bundesweit einheitlicher Maßnahmenkatalog geschaffen" werden soll, "der UNABHÄNGIG von der

Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 –  zur Anwendung kommen kann."


Da saisonale Viren Mitte März in aller Regel noch gut kursieren ist jetzt schon von einer weiteren Verlängerung auszugehen.


"Mit der Ergänzung des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die bewährten Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz für einen Übergangszeitraum von drei

Monaten befristet fortgeführt. (...)


Um das Risiko einer Infektion im Betrieb zu senken, sollen Betriebe dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird für die Arbeitgeber eine Impfunterstützungspflicht beibehalten, durch die Schutzimpfungen der bei ihnen Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen während der Arbeitszeit ermöglicht werden. In Betrieben soll weiterhin die Impfbereitschaft durch eine Ansprache der Beschäftigten und durch eine innerbetriebliche Informationskampagne gefördert werden.

Die Aufklärung über die Gesundheitsgefährdungen, die vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehen, und über die Möglichkeit, diese Gefährdung mit einer Schutzimpfung zu senken, soll ausdrücklich zum Gegenstand der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung gemacht werden. (...)


Zum anderen sollen – insbesondere aus Gründen der Rechtsklarheit – durch Änderungen in den §§ 277 bis 279 StGB Konstellationen vom Anwendungsbereich der darin normierten Tatbestände ausgenommen werden, die bereits durch Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 5 – Drucksache 20/15 § 267 StGB erfasst sind. Daneben soll in den §§ 277 bis 279 StGB die Begrenzung des Kreises von Täuschungsadressaten entfallen. Des Weiteren soll der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse ausdrücklich von § 281 StGB erfasst werden. "


Ein Partner von IKB - InfoWelle

IKB | CHAT | Fun | Life

.

Keine Kommentare: