Dienstag, 26. November 2013

Mobbing/Bossing Rechtslage

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Janis Anmerkung: 


In eigener Sache ..... es gibt ja nicht wenige, die wissen, wer hinter diesem Blog steckt und nicht wenige darunter, die mich kennen ..... 



Ich denke über eine Anzeige nach! Material gibt es mehr als genug. Da ich eine Schreiberin bin und über viele Erfahrungen verfüge, weiß ich, dass alles, was auf Mobbing hinweist, notiert werden sollte. 
Und somit habe ich über Jahr und Tag notiert und dokumentiert. Ich hatte niemanden, der mir zuhörte und so stand ich im Prinzip immer mit dem Rücken zur Wand. Das ist traurig und wahr! Und jeder der mich kennt, weiß, dass mir die 10 Gebote heilig sind. Explizit meine ich hier das 8. 
„Selig sind, die Frieden stiften, denn sie werden Gottes Kinder heißen“, verheißt Jesus in der Bergpredigt (Matthäus 5, Vers 9). Wir stiften keinen Frieden, wenn wir Dinge, die nicht in Ordnung sind schönreden. Damit geben wir nicht Gott die Ehre.


J



Hinweise für Vorgesetzte


  • Mobbing ist eine Straftat.
  • Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Täter. Dies ist in der Regel der direkte Vorgesetzte - nicht die Firma oder die Personalabteilung.
  • Glauben Sie im Ernst, dass Ihr Vorgesetzter zu Ihnen hält, wenn Anzeige wegen Mobbing gegen Sie erstattet wird. Bei entsprechendem Anfangsverdacht ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet gegen Sie zu ermitteln (§§152 II StPO), und falls sich dieser Verdacht bestätigt, Anklage zu erheben (§170 I StPO).
  • Dies könnte sich auch auf Ihren Arbeitsplatz auswirken. Der Arbeitgeber kann Sie fristlos kündigen. Es ist ihm unzumutbar, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der andere unter psychischen Druck setzt.
  • Eine Strafanzeige kann jeder stellen, der den Verdacht hat, dass eine Straftat vorliegt.
  • Sie können und müssen sich weigern, Mobbing durchzuführen. Sie begehen die Straftat.
  • Weisen Sie einen Mitarbeiter an, einen anderen unter Druck zu setzen und rechtswidrige Mittel einzusetzen, um einen anderen Mitarbeiter zu einer "freiwilligen" Maßnahme zu zwingen, dann stiften Sie zu einer Straftat an. Dies wird genauso bestraft wie die Tat selbst (§26 StGB). Auch dies kann zu einer fristlosen Kündigung führen.

Verstoß gegen die Menschenwürde


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.



Strafrechtliche Folgen


Den Begriff Mobbing gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Die einzelnen Mobbing-Vorfälle selbst liegen meistens unterhalb der Schwelle einer strafrechtlichen Relevanz, in ihrer Gesamtheit können sie jedoch einen Straftatbestand darstellen:
  • (Vorsätzliche)Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Beleidigung (§§ 185, 192 StGB)
  • Üble Nachrede (§186 StGB)
  • Verleumdung (§187 StGB)
Auf der Seite des Arbeitgebers kommen folgende Straftatbestände in Betracht:
  • Anstiftung (§ 26 StGB)
  • Beihilfe (§ 27 StGB)
  • Begehen durch Unterlassen (§ 13 StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Täter.
Dies ist in der Regel der direkte Vorgesetzte - nicht die Firma oder die Personalabteilung.

Der Strafantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von der Straftat zu stellen.

Mobbing zu beweisen, kann ein Problem darstellen, denn manche Handlungen finden ohne Zeugen statt, oder vor Zeugen, die nicht bereit sind, sich an den Vorfall zu erinnern. Deshalb und da bei einem Prozess auch die zeitlichen Abläufe von Bedeutung sind, empfiehlt es sich, ein "Mobbing-Tagebuch" zu führen und ärztliche Befunde zu sammeln.


Arbeitsrechtliche Folgen


Der gemobbte Mitarbeiter hat juristisch folgende Handlungsmöglichkeiten:
  • Beschwerde beim Betriebsrat nach §85 BetrVG
  • Unterlassungsklage
  • Leistungsverweigerungsrecht
    Vorsicht! Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber mit fristloser Kündigung reagiert.

Der Arbeitgeber kann einen mobbenden Vorgesetzten oder Mitarbeiter sanktionieren mit:
  • Abmahnung
  • verhaltensbedingter Kündigung
Immer wieder kommt es in Betrieben zu Mobbing durch Vorgesetzte, teilweise unter Beteiligung von Kollegen, um einen Mitarbeiter zur "freiwilligen" Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder einen Eintritt in eine Beschäftigungsgesellschaft zu "bewegen". Viele Vorgesetzte scheinen zu glauben, Mobbing ist ein legitimes Mittel, um die Zielvereinbarung x Stellen in der Abteilung im gegenseitigen Einvernehmen abzubauen, zu erfüllen.

Mobbing ist kein Kavaliersdelikt. Es ist eine Straftat, die von jedermann zur Anzeige gebracht werden kann. Mobbing berechtigt den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung.




Arbeitgeber muss Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen


Arbeitsgericht Dresden, Az.: 5 Ca 5954/02
Das Arbeitsgericht Dresden erkannte einer 37-jährigen Sachbearbeiterin des Landesamtes für Umwelt und Geologie 32.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu. Zahlen muss ihr Arbeitgeber, der Freistaat Sachsen: Die Klägerin war über 1 1/2 Jahre hinweg lediglich mit Hilfsarbeiten betraut worden, sie wurde von Kaffee-Runden ausgegrenzt und mit gezielt gestreuten Gerüchten traktiert - ihr Arbeitgeber unternahm jedoch nichts.



NCI - net.de


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