Dienstag, 16. November 2010

Kirsten Heisig: Oberverwaltungsgericht Berlin verpflichtet Staatsanwaltschaft zur Auskunft über die Todesumstände

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Die Staatsanwaltschaft Berlin muss endlich Auskunft über die näheren Todesumstände der bekannten Jugendrichterin Kirsten Heisig geben. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und gab damit dem Autor Gerhard Wisnewski Recht, der die Staatsanwaltschaft auf Auskunft im Fall Heisig verklagt hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar.




Am 28. Juni 2010 verschwand die Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig und wurde fünf Tage später tot aufgefunden – Selbstmord, wie die Behörden verlauten ließen. Über die näheren Umstände des angeblichen Suizides verhängte die Staatsanwaltschaft Berlin jedoch eine strikte Nachrichtensperre. Trotz hartnäckiger Nachfragen von Kopp-Autor Gerhard Wisnewski verweigerte die Staatsanwaltschaft jegliche Auskunft über die näheren Todesumstände der bekannten Richterin. Nicht einmal, dass sich die Richterin – wie von den Medien berichtet – erhängt hatte, wollte sie bestätigen. Auch ein Antrag Wisnewskis beim Verwaltungsgericht Berlin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde am 9. August 2010 abgewiesen.
Daraufhin zogen Wisnewski und sein Anwalt Dr. Wolfram Hertel (Raue LLP) vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Und das gab dem Autor nunmehr vollumfänglich Recht (OVG 10 S 32.10).
Danach wird die Staatsanwaltschaft Berlin


»… im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die
konkrete Todesursache und den Todeszeitpunkt der Jugendrich-
terin Kirsten Heisig, den genauen Fundort und die
Auffindesituation der Leiche, darüber, welche Fakten eine
Fremdverursachung des Todes ausschließen, und welche ob-
jektiven Anhaltspunkte für ein planvolles Vorgehen von Frau
Heisig in Bezug auf den eigenen Tod sprechen.«



»Blamage für die Staatsanwaltschaft«

»Der Beschluss ist eine ziemliche Blamage für die Geheimniskrämer von der Staatsanwaltschaft Berlin, die auf die Rechte der Presse offenbar keinen Pfifferling geben«, so Wisnewski nach dem Beschluss.
Tatsächlich ist der Beschluss ein Bekenntnis zur Pressefreiheit und den Rechten der Medien. Der Auskunftsanspruch des Antragstellers Wisnewski ergibt sich demnach aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes‚

»wonach die Behörden verpflichtet sind, den Ver-
tretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertre-
ter der Presse zu den auskunftsberechtigten Personen«,

so das Oberverwaltungsgericht. Das Auskunftsbegehren erfolge auch »zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt«.

Kein schwebendes Verfahren

Eine Geheimhaltungsinteresse aufgrund eines »schwebenden Verfahrens« verneint das Oberverwaltungsgericht. Es sei »jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, welches Ermittlungsverfahren noch schweben soll, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller bereits unter dem 16. Juli 2010 mitgeteilt hat, dass aufgrund der Ermittlungen und der bereits durchgeführten gerichtsmedizinischen Untersuchungen ein Fremdverschulden am Tod von Frau Heisig ausgeschlossen werden könne, und auch die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Ergebnisse der toxikologischen Untersuchungen inzwischen vorliegen dürften. Dass wegen des Todes von Frau Heisig noch Ermittlungen geführt würden, ist danach nicht ersichtlich.«
Zwar seien »schutzwürdige private Interessen« gegen das Auskunftsbegehren abzuwägen. Aber: »Im vorliegenden Fall geht diese Abwägung zugunsten des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus.« Frau Heisig sei eine Person des öffentlichen Lebens gewesen, die »durchaus bewusst« auch den Kontakt zu den Medien gesucht habe, »um das Interesse der Öffentlichkeit für ihr Anliegen zu wecken und zu nutzen«. Die Öffentlichkeit habe daher »ein legitimes Interesse daran, die näheren Umstände ihres jedenfalls für Außenstehende überraschend erscheinenden Todes zu erfahren«. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse »erscheinen hier weder das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das der Hinterbliebenen als schutzwürdig«.

Plädoyer für die Pressefreiheit

Anschließend verwandelt sich der Beschluss in ein Plädoyer für die Pressefreiheit: Die freie und unabhängige Presse sei »im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung«, so die Richterinnen Fitzner-Steinmann, Dr. Broy-Bülow und Sieveking: »Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt ... erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen.«
Laut dem Beschluss reichen dafür spärlich gesäte Informationsbrocken nicht aus. Vielmehr betonen die Richterinnen »die Pflicht der staatlichen Behörden, der Presse Auskunft zu erteilen und durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung zu ermöglichen«.

Besonderes Interesse der Öffentlichkeit

Der Antragsteller Wisnewski habe »hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zum Tod von Frau Heisig dargelegt«. Und noch etwas Wichtiges schrieben die Richterinnen den Staatsanwälten ins Stammbuch, nämlich »dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht, wobei zu respektieren ist, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert und es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen.«
Vor dem Hintergrund der bundesweiten Bekanntheit Heisigs sei »von einem breiten öffentlichen Interesse an Informationen über die Umstände des Todes von Frau Heisig auszugehen«, wobei es dem Antragsteller Wisnewski darum gehe, die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, »dass es sich um einen Suizid gehandelt habe, nachvollziehen zu können«. Das öffentliche Interesse gehe also »über die allgemeine Neugierde wegen des Todes einer bekannten Persönlichkeit hinaus, weil auch die Frage im Raum steht, ob der Tod der Richterin möglicherweise im Zusammenhang mit ihrem beruflichen, rechtspolitischen oder publizistischen Engagement stehen könnte«.
Im vorliegenden Fall gehe es ja nicht darum, »die näheren Umstände und Hintergründe eines Selbstmords darzustellen«, sondern darum, »die Bewertung als Selbsttötung überhaupt nachvollziehen zu können«. Der postmortale Persönlichkeitsschutz gehe nicht so weit, dass »die Öffentlichkeit sich mit der bloßen Mitteilung des Todes und einer zusammenfassenden Bewertung – Ausschluss von Fremdeinwirkungen – begnügen müsste. Dies würde weder dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch der Kontrollfunktion der Presse gerecht.«
Wisnewskis Berliner Anwalt Dr. Wolfram Hertel hat der Staatsanwaltschaft nunmehr eine Frist bis zum 18. November 2010 gesetzt, die begehrten Auskünfte zu erteilen.
Beschluss der Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2010

Quelle

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